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aktualisiert am: 25.01.2012

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Teil 1 Verfassung


§ 3 Verwaltungsrat


I. 1. Das Selbstverwaltungsorgan der BAHN-BKK Pflegekasse ist der Verwaltungsrat der BAHN-BKK.

2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt.

3. Der Vorsitz im Verwaltungsrat der BAHN-BKK Pflegekasse richtet sich nach dem Vorsitz im Verwaltungsrat der BAHN-BKK.

II. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der BAHN-BKK Pflegekasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die BAHN-BKK Pflegekasse maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.

Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die BAHN-BKK Pflegekasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,

2. den Vorstand zu überwachen,

3. den Haushaltsplan festzustellen,

4. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,

5. die BAHN-BKK Pflegekasse gemeinsam durch seine alternierenden Vorsitzenden gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,

6. für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 31 SVHV
über die Bestellung der Prüfer / des Prüfers zu beschließen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung.


III. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

IV. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

V. Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gem. § 41 SGB IV richtet sich nach den im Anhang 2 zu § 2 Abs. VII der Satzung der BAHN-BKK durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. Besondere Pauschbeträge nach Ziffer IV des Anhangs 2 der Satzung der BAHN-BKK werden nicht gewährt.

VI. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und seine anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit dr Stimmen auf sich vereinen.

VII. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

VIII. Der Verwaltungsrat kann ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung geregelt.