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Teil 1 Verfassung
§ 4 Vorstand
I. Der Vorstand der BAHN-BKK Pflegekasse ist der Vorstand der BAHN-BKK.
II. Der Vorstand verwaltet die BAHN-BKK Pflegekasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die BAHN-BKK Pflegekasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt. Im Rahmen der Vertretungsbefugnis des Vorstands kann auch ein Vorstandsmitglied innerhalb seines nach Abs. III. festgelegten Geschäftsbereichs die BAHN-BKK Pflegekasse gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlüsse des Verwaltungsrates durchzuführen,
2. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten,
3. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten,
4. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten,
5. jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur Entlastung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen
der/des vom Verwaltungsrat bestellten Prüfer/s vorzulegen.
6. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten,
III. Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der BAHN-BKK Pflegekasse und legt die Geschäftsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat fest. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.
IV. Der Vorstand beauftragt Personal der BAHN-BKK mit der Wahrnehmung der Aufgaben der BAHN-BKK Pflegekasse.
