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Unternavigation zu "§ 6 der Satzung der BAHN-BKK Pflegekasse":
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aktualisiert am: 25.01.2012

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Teil 2 Verwaltung


§ 6 Widerspruchsstelle


I. Die Widerspruchsstelle der BAHN-BKK Pflegekasse ist die Widerspruchsstelle der BAHN-BKK und nimmt die Aufgaben nach § 85 Abs. 2 SGG - Erlass von Widerspruchsbescheiden - wahr.

II. Es gelten die die Widerspruchsstelle der BAHN-BKK betreffenden Satzungsbestimmungen aus § 6 der Satzung der BAHN-BKK sinngemäß.