Navigation überspringen (Zugangstaste 1)
Metanavigation:

|||
|||  Anmelden
|||  Newsletter
Unternavigation zu "§ 7 der Satzung der BAHN-BKK Pflegekasse":
Zu den Inhalten (Zugangstaste 3)
 Servicenummer
0800 22 46 255
0800 BAHN-BKK
aktualisiert am: 25.01.2012

Anfang Inhaltsbereich:

Teil 3 Mitgliedschaft und Beiträge


§ 7 Kreis der versicherten Personen


I. Versicherungspflicht

1. Mitglieder der BAHN-BKK Pflegekasse sind die Pflicht- und freiwilligen Mitglieder der BAHN-BKK, sofern sie nicht von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind.

2. Mitglieder sind außerdem die in § 21 SGB XI genannten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die gegen das Risiko Krankheit weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind und die Mitgliedschaft nach § 48 Abs. 2 und 3 SGB XI gewählt haben oder die BAHN-BKK mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist.

3. Mitglieder sind auch Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.


II. Familienversicherung

Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner (§ 33b SGB I) und die Kinder von Mitgliedern nach Maßgabe des § 25 SGB XI. Kinder, deren Behinderung vor dem 01. Januar 1995 eingetreten ist, sind unter den Voraussetzungen des Artikels 40 Pflege-Versicherungsgesetz versichert.

III. Weiterversicherung

Personen, die aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ausgeschieden sind oder deren Familienversicherung nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 SGB XI vorliegen sowie Personen, die wegen Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich nach der Maßgabe des § 26 SGB XI weiterversichern.

IV. Beitrittsrecht

Personen, die im Sinne von § 26a SGB XI ihren Beitritt erklären, sind nach Maßgabe dieser Vorschrift versichert.