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Unternavigation zu "§ 10 der Satzung der BAHN-BKK Pflegekasse":
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aktualisiert am: 25.01.2012

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Teil 4 Leistungen


§ 10 Abs. I


Die Versicherten der BAHN-BKK Pflegekasse erhalten die nach den Vorschriften des SGB XI vorgesehenen Leistungen, insbesondere:

1. Pflegesachleistung - § 36 SGB XI -,
2. Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen - § 37 SGB XI -,
3. Kombination von Geldleistungen und Sachleistung - § 38 SGB XI -,
4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson - § 39 SGB XI -,
5. Pflegehilfsmittel und technische Mittel - § 40 SGB XI -,
6. Tagespflege und Nachtpflege - § 41 SGB XI -,
7. Kurzzeitpflege - § 42 SGB XI -,
8. vollstationäre Pflege - § 43 SGB ,
9. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen - § 44 SGB XI -,
10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen - § 45 SGB XI -
11. Betreuungsleistungen für Versicherte mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf (§§ 45a, 45b, 45c SGB XI).
12. zusätzliche Leistungen für Pflegepersonen bei Pflegezeit (§ 44 a SGB XI)
13. individuelle Pflegeberatung (§ 7a SGB XI)
14. Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Heimbewohner mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf (§ 87b SGB XI).


§ 10 Abs. II

II. Leistungsausschluss

1. Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des SGB XI begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 SGB XI missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.

2. Der Leistungsausschluss umfasst dem Grunde nach alle Leistungen nach dem SGB XI. Die BAHN-BKK Pflegekasse beachtet bei der Prüfung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3. Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hat der Versicherte der BAHN-BKK gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich nicht in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 SGB XI missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen und dass er von der BAHN-BKK Pflegekasse darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme zum Ersatz der der BAHN-BKK Pflegekasse insoweit entstandenen Kosten verpflichtet ist. Die Erklärung ist
für das Mitglied und die ggf. familienversicherten Angehörigen abzugeben.