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Wichtige Fragen und Antworten zur Zulassung
Die Zulassung
Gelten die alten Zulassungen weiter?
Ja, Leistungserbringer, die am 31.3.2007 über eine Zulassung (§ 126 SGB V) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verfügten, sind bis zum 30.6.2010 aus diesen Zulassungen weiterhin zur Leistung berechtigt. Eine erneute Zulassung müssen Sie nicht beantragen. Auf Verlangen der BAHN-BKK sind diese nachzuweisen.
Kann ich bei der BAHN-BKK eine Zulassung beantragen?
Bei der BAHN-BKK kann mit der Anlage 15 eine erstmalige oder ergänzende Zulassung beantragt werden. Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls nach einer Ortsbesichtigung. Die Zulassung durch die BAHN-BKK berechtigt Vertragspartner zur Leistung, wenn der Leistungserbringer sie in schriftlicher Form erhalten hat.
Was passiert, wenn zukünftig ein neues Zulassungsverfahren (§ 126 Absatz 1a SGB V) eingeführt wird?
Das neue Verfahren löst dann die Regelungen dieses Vertrages ab, sobald es umgesetzt wird. Wichtig ist, dass der Leistungserbringer lückenlos über eine alte Zulassung, eine Zulassung der BAHN-BKK oder eine Zulassung gemäß § 126 Absatz 1a SGB V n.F. verfügt.
Können Hilfsmittel auch außerhalb einer bestehenden Zulassung abgegeben werden?
Die Abgabe von Hilfsmitteln, für die eine Zulassung nicht vorliegt, ist absolut unzulässig. Sie kann strafrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. In jedem Fall ist die BAHN-BKK in einem solchen Fall berechtigt, den gesamten Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Sie haben noch weitere Fragen? Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an ausschreibung-hsa08@bahn-bkk.de.
