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Entsendung ins Ausland: Zusatzkrankenversicherung?
29.06.2010
Werden Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland entsandt, bleiben in vielen Fällen die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin gültig. Trotzdem bedarf es gerade bei der Krankenversicherung einer genauen Prüfung, ob der Versicherungsschutz ausreicht.
Hintergrund: Bei einer Entsendung ins Ausland muss der Arbeitgeber nach § 17 SGB V die durch Krankheit entstehenden Kosten tragen. Und zwar nicht nur für den Mitarbeiter selbst, sondern auch für dessen Familienangehörige, wenn diese ihn ins Ausland begleiten und besuchen.
Besteht eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, ersetzt die Krankenkasse dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe, in der er sie auch in Deutschland hätte leisten müssen. Den Restbetrag trägt der Arbeitgeber, und das kann teuer werden.
Zu beachten ist auch, dass der Begriff der Entsendung in der Sozialversicherung ein anderer als im Arbeitsrecht ist. Schon eine (arbeitsrechtliche) Dienstreise ins Ausland ist im Sinne der Sozialversicherung eine Entsendung – mit der beschriebenen Haftungsregelung für den Arbeitgeber.
Für die zusätzliche Absicherung gibt es unterschiedliche Wege. In einigen Fällen (besonders bei kurzfristigen Dienstreisen) werden Reisekrankenversicherungen ausreichen, ansonsten bieten sich neben individuellen Versicherungen für einzelne Mitarbeiter in erster Linie Gruppenversicherungen an. Die Ausgestaltung und Kosten sind je nach Umfang und anbietender Gesellschaft recht unterschiedlich. In jedem Fall ist zunächst die Frage nach Bedarf und Umfang zu klären: wie viele Mitarbeiter werden wie oft und wie lange ins Ausland entsandt. Dann sollten mehrere Angebote eingeholt werden, denn die Unterschiede können ganz erheblich sein.
