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aktualisiert am: 25.01.2012

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Die Behandlung im Krankenhaus


Frau im Krankenhaus mit Besucherin und Arzt

Voraussetzung

Im Krankenhaus werden Sie behandelt, wenn Ihr Hausarzt bzw. Facharzt die erforderlichen medizinischen Maßnahmen ambulant nicht durchführen kann oder die ambulante Behandlung in einem Krankenhaus nicht ausreicht. Der Haus- bzw. Facharzt stellt dann eine Verordnung für eine stationäre Behandlung aus.

Wichtig: Bitte legen Sie uns diese Verordnung – vor Inanspruchnahme der Leistung – vor. Der Grund dafür ist folgender: Eine Vielzahl von Operationen, die in früheren Zeiten nur unter vollstationären Bedingungen im Krankenhaus durchgeführt werden konnten, können heute ambulant im Krankenhaus oder in Facharztpraxen durchgeführt werden. Mit Vorlage der Verordnung ermöglichen Sie dem medizinischen Dienst der Kassen in Zusammenarbeit mit Ihrem Arzt und vor der Prüfung durch den Krankenhausarzt (siehe nachfolgende Erläuterungen) noch einmal, Alternativen zur vollstationären Behandlung zu prüfen.

Ihre Vorteile: Eine ambulante Behandlung bietet Ihnen den Vorteil, Ihre häusliche Umgebung nicht verlassen zu müssen und erspart Ihnen die Entrichtung von Zuzahlungen.

Im Notfall ist eine solche Verordnung natürlich nicht erforderlich: Das Krankenhaus setzt sich direkt mit uns in Verbindung und regelt die Kostenfrage.

Zu Beginn Ihrer klinischen Behandlung prüft ein Krankenhausarzt, ob Ihre Aufnahme ins Krankenhaus notwendig ist, und entscheidet, in welcher Form die Behandlung durchgeführt wird.

Arten der Behandlung

Krankenhausbehandlung kann erfolgen:

  • vollstationär
  • teilstationär (klinische Behandlung nur tagsüber oder nur nachts)
  • vorstationär (ohne Verpflegung und Übernachtung)
  • nachstationär (ebenfalls ohne Verpflegung und Übernachtung)

Anschlussheilbehandlung

Der Krankenhausbehandlung kann eine Anschlussheilbehandlung folgen. Es handelt sich dabei um Rehabilitationsmaßnahmen in Spezialkliniken mit dem Ziel, dass der Patient dem Alltags- und Berufsleben schließlich wieder gewachsen ist. Die Kosten dafür werden überwiegend von den zuständigen Rentenversicherungsträgern übernommen. Wir klären gern für Sie die Zuständigkeit und übersenden Ihnen die Antragsunterlagen.