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aktualisiert am: 25.01.2012

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Neue gesetzliche Regelung im Gesundheitsmoderni-sierungsgesetz gefährdet Senkung der Beitragssätze


BAHN-BKK verwehrt sich gegen Einführung von Haftungsfonds


Frankfurt / Main (jg). Entgegen dem allgemeinen Trend hat die BAHN-BKK als nur eine von etwa 15 Krankenkassen in Deutschland als Folge der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2004 ihren Beitragssatz deutlich gesenkt. Diese Senkung des Beitragssatzes ist das Ergebnis einer langjährigen guten Haushaltspolitik, da die BAHN-BKK schuldenfrei und ohne Kredite arbeitet.

Dieser Erfolg einer der innovativsten Krankenkassen Deutschlands droht aber durch eine andere Neuregelung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) gefährdet zu werden.

So können seit diesem Jahr nach dem neuen § 155 SGB V die Landesverbände sowie der Bundesverband der Betriebskrankenkassen spezielle Fonds einrichten, dessen Mittel zur Erfüllung einer eventuell entstehenden Haftungsverpflichtungen zu verwenden sind. Die Mittel sind von den Betriebskrankenkassen und somit von der Versichertengemeinschaft aufzubringen.

Nach Medienberichten wird das Defizit der gesetzlichen Krankenkassen auf etwa 3 – 5 Milliarden Euro geschätzt. Aufgrund dieser bestehenden defizitären Haushalte zahlreicher Krankenkassen – das Bundesversicherungsamt in Bonn weist bereits seit langem auf diese Schwierigkeiten hin, etwa in der Ausgabe 9 / 2003 der Zeitschrift Capital – befürchtet die BAHN-BKK, dass der Haftungsfond bereits kurzfristig benötigt werden könnte. Damit würde ein zentrales Ziel der Gesundheitsreform – die deutliche Senkung der Beitragssätze von Krankenkassen – ins Gegenteil verkehrt, wenn senkungswillige und -fähige Krankenkassen dies aufgrund einer möglichen Systemhaftung nicht durchführen könnten.

„Wir sind nicht bereit, aufgrund einer derartigen Regelung Verbindlichkeiten für andere Mitbewerber des Systems zu übernehmen und dadurch unseren Kunden mögliche Beitragssatzerhöhungen zuzumuten“, so Hans-Jörg Gittler, Vorsitzender des Vorstandes der BAHN-BKK. „Wir haben über viele Jahre eine auf den geltenden gesetzlichen Normen beruhende Haushalts- und Finanzierungspolitik betrieben – und laufen jetzt Gefahr, auch noch für andere zahlen zu müssen.

Wir sind der Ansicht, dass die Regelungen des § 155 SGB V und auch des § 265 a SGB V zu ungerechtfertigten und erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und in keinster Weise der Intension des Gesetzgebers – eine deutliche Beitragssatzsenkung, die auch im volkswirtschaftlichen Interesse wäre – entsprechen“, so Hans-Jörg Gittler weiter. „Wir fordern daher im Sinne unserer Kunden den Gesetzgeber auf, diese Neuregelung umgehend zu überprüfen und zu verändern.“


Presseinformation vom 21. Januar 2004