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aktualisiert am: 25.01.2012

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Pflegeversicherung: Höherer Beitrag für Kinderlose


Frankfurt / Main (jg). Im Jahr 2001 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, in der Pflegeversicherung bis Ende 2004 eine Regelung zu treffen, die Mitglieder mit Kindern beitragsmäßig besser stellt als kinderlose Mitglieder. Als Konsequenz daraus wird vom 1. Januar 2005 an ein Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder von 0,25 Prozent eingeführt.

Voraussetzung ist, dass das Mitglied nach dem 31. Dezember 1939 geboren und mindestens 23 Jahre alt ist. Ausgenommen von der Zahlung des Kinderzuschlags sind Wehr- und Zivildienstleistende und Empfänger vom „Arbeitslosengeld II“.
Der Beitrag wird zusammen mit dem „normalen“ Pflegeversicherungsbeitrag berechnet und eingezogen, also beispielsweise bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber. Zu diesem Beitrag wird kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt. Vom gesamten Pflegeversicherungsbeitrag von 1,95 Prozent trägt der Arbeitgeber weiterhin 0,85 Prozent, der Versicherte 1,1 Prozent.

„Kinderlos“
Die entscheidende Frage ist: Welches Mitglied gilt als kinderlos? Die Gesetzesbegründung sagt zu diesem Punkt: „Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn die Elternschaft des Mitglieds der beitragsabführenden Stelle (z.B. dem Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit, Zahlstelle) oder der Pflegekasse nachgewiesen oder ihr bereits aus anderem Anlass bekannt ist.“ Beispielsweise durch

• Geburtsurkunde,
• Abstammungsurkunde,
• beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamtes,
• Auszug aus dem Familienbuch,
• steuerliche Lebensbeschreibung des Einwohnermeldeamtes
• Lohnsteuerkarte.

Nachweisfrist
Nach der Geburt des ersten Kindes muss ein entsprechender Nachweis binnen drei Monaten nach der Geburt dem Arbeitgeber vorgelegt werden; dann gilt die Zuschlagsfreiheit vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes an. Ansonsten gilt man als kinderlos, bis ein Kinder-Nachweis vorgelegt wird. Die Zuschlagsfreiheit ist dann vom Beginn des nächsten Monats an gültig. Allerdings gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2005. Wird der Kinder-Nachweis bis zu diesem Datum erbracht, so gilt die Zuschlagsfreiheit rückwirkend ab 1. Januar 2005.

Beispiel 1
Geburt des 1. Kindes 16.12.2004
Vorlage des Kinder-Nachweises
beim Arbeitgeber am 19.6.2005
Beginn der Zuschlagsfreiheit 1.1.2005

Beispiel 2
Geburt des 1. Kindes 16.12.2004
Vorlage des Kinder-Nachweises
beim Arbeitgeber am 19.7.2005
Beginn der Zuschlagsfreiheit 1.8.2005

Presseinformation vom 3. Dezember 2004