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29.06.2010
Dienstreise: Auch hier nicht „vom Weg abkommen“
Arbeitnehmer stehen grundsätzlich nur auf den direkten Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. „Abwege“, die nicht im Zusammenhang mit ihrem Beruf stehen, bleiben außen vor.
Entsprechendes gilt für Dienstreisen, die für den Arbeitgeber durchgeführt werden. So entschieden vom Bayerischen Landessozialgericht in dem Fall einer Arbeitnehmerin, die nach einer dienstlichen Besprechung in einer anderen Stadt auf dem Weg von dort zum Hotel einen Abstecher zu einem Geschäft machte, in dem sie etwas kaufen wollte. Auf diesem (Ab-)Weg verunglückte sie. Für die Behandlungskosten kam die Berufsgenossenschaft nicht auf.
Zu Recht, so die Bayerischen Richter. Nur die tatsächlichen „Arbeitswege“ seien in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. (Bayerisches Landessozialgericht, AZ: L 2 U 213/08)
