Anfang Inhaltsbereich:
27.07.2010
Von Essensmarken sind Beiträge abzuführen
Erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Rechtsanwaltssozietät Essenszuschüsse auf ihre Löhne, so müssen dafür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Versäumt es die Lohnbuchhaltung der Sozietät, entsprechende Meldungen an die Sozialversicherung zu senden und Beiträge zu zahlen, so muss das nachträglich geschehen.
Denn es handelt sich bei den Essenszuschüssen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Hier musste die Sozietät rund 2.500 Euro nachbezahlen. (Sozialgericht Aachen, AZ: S 6 R 113/09)
