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Unternavigation zu "Gesetzliche Leistungen - Härtefallregelung ZE":
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Härtefallregelung beim Zahnersatz


Damit Versicherte durch den von ihnen zu tragenden Eigenanteil beim Zahnersatz nicht unzumutbar belastet werden, gibt es eine besondere Härtefallregelung. Diese greift dann:


  • wenn die monatlichen Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt des Versicherten den Betrag von 1022 Euro (2010) Euro nicht überschreiten. Der Grenzwert erhöht sich für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen um 383,25 Euro im Monat, für jeden weiteren Angehörigen um 252,50 Euro. 
  • wenn Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB IX (Sozialhilfe) oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) beziehen.  
  • wenn Versicherte Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten.  
  • wenn Versicherte Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder Ausbildungsförderung nach dem BaFöG oder dem SGB III (Arbeitsförderung) beziehen. 
  • wenn die Kosten der Unterbringung des Versicherten in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung vom Sozialhilfeträger oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden. 

Versicherte, die eine dieser Voraussetzungen erfüllt, erhalten von der BAHN-BKK den doppelten Festzuschuss. Bei der Regelversorgung übernimmt sie sogar die kompletten Kosten.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne montags bis sonntags von 8 bis 20 Uhr unter der kostenfreien Servicenummer 0800 22 46 255.