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Schwangerschaft und Geburt
Gut abgesichert – auch in „anderen Umständen“
Von Beginn Ihrer Schwangerschaft an sollten Sie ständig Kontakt zu Ihrem Arzt halten. Denn der trägt alle wichtigen Untersuchungsergebnisse in Ihren Mutterpass ein, was eine optimale Betreuung während und nach der Schwangerschaft ermöglicht.
Die Kosten für dieses Vorsorgeprogramm übernimmt natürlich die BAHN-BKK. Für die Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen müssen Sie keine Praxisgebühr zahlen.
Im Rahmen der Schwangerschaft übernimmt die BAHN-BKK ebenfalls folgende Kosten:
- Hilfe durch eine Hebamme,
- Schwangerschaftsgymnastik bei einer Hebamme,
- die nötigen Arznei-, Verband- und Heilmittel,
- Haushaltshilfe in besonderen Fällen,
- häusliche Krankenpflege,
- Krankenhausaufenthalt zur Entbindung – auch bei einem „Fehlalarm“ – und
- ein umfangreiches Vorsorgeprogramm für Ihr Kind.
Bitte beachten Sie bei der Wahl Ihrer Hebamme:
Seit 01. August 2007 ist ein neuer "Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe" in Kraft getreten. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die BAHN-BKK ist, dass die von Ihnen gewählte Hebamme diesem Vertrag beigetreten ist.
Neu ist ab dem 15. November 2007 auch, dass die Leistung der hebamme auf so genannten Quittierungsbögen erfasst wird. Diese müssen nun von Ihnen, spätestens am Tag nach der Leistung, mit Ihrer Unterschrift bestätigt werden.
Vereinbart wurde die Versichertenbestätigung für
- Kurse der Geburtsvorbereitung und Rückbildung.
- die Vor- und Nachsorge der Entbindung.
- Leistungen in Belegkliniken.
- Leistungen in außerklinischen Einrichtungen.
- Leistungen nach Hausgeburten.
Eigenbeteiligung bei Fahrkosten
Natürlich übernehmen wir auch die aus Anlass des Klinikaufenthaltes erforderlichen Fahr- und Transportkosten. Sie brauchen nur den gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil von 10% der Kosten zuzahlen. Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 €, höchstens 10 €, jedoch nicht mehr als die Fahrkosten selbst.
Mutterschaftsgeld
Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld – für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten erhöht sich die Schutzfrist sogar auf insgesamt 18 Wochen. Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme, in der der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist.
Als Mutterschaftsgeld wird das durchschnittliche kalendertägliche Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt – höchstens jedoch 13 € pro Tag. Den Differenzbetrag zu höheren Nettoeinkommen zahlt Ihr Arbeitgeber.
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