Enkelin, die mit ihrer Großmutter die Treppe nach oben läuft

Pflegende Angehörige und Auszeit vom Beruf

Wird ein Familienmitglied zum Pflegefall, ist das eine große Herausforderung für Familien und pflegende Personen. Dann gilt es, sich auf die neue Situation einzustellen und neue Strukturen zu schaffen. Das erfordert Zeit, die Berufstätige so ohne weiteres nicht haben. Wir stellen Ihnen hier die verschiedenen Möglichkeiten vor.

Wer zählt zu den nahen Angehörigen?

Um Angehörigen von Pflegebedürftigen zu mehr zeitlicher Flexibilität zu verhelfen, gibt es das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“.
 
Dieses Gesetz gilt für die Pflege von nahen Angehörigen. Das sind:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung - Freistellung bis zu 10 Arbeitstagen

In einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu 10 Arbeitstage freistellen zu lassen, um eine bedarfsgerechte Pflege für einen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass bei dem nahen Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 besteht oder voraussichtlich eintreten wird und deshalb die Freistellung erforderlich wird.
 
Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen.
 
Da der Arbeitgeber für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung leistet, zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen ein Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die den Verdienstausfall zu einem Großteil auffängt. Zur Berechnung der genauen Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes wenden Sie sich bitte an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.

Pflegezeit - bis zu 6 Monate

Beschäftigte können bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung zu pflegen. Diese Möglichkeit gilt auch für die außerhäusliche Betreuung von pflegebedürftigen Kindern. Die Pflegezeit setzt eine Pflegebedürftigkeit voraus. Eine schwere Krankheit allein führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.
 
Wer sich vollständig freistellen lässt, muss sich unter Umständen selbst um seinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kümmern.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Angehörige haben einen Rechtsanspruch darauf, sich in der letzten Lebensphase eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen 3 Monate lang vollständig oder teilweise freistellen zu lassen. So können sie für ihre Angehörigen auf deren letztem Weg da sein, auch wenn sich der Pflegebedürftige in einem Hospiz befindet. Auch hier gilt: Wer sich vollständig freistellen lässt, muss sich unter Umständen selbst um seinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kümmern.

Familienpflegezeit - bis zu 24 Monate

Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die Möglichkeit, eine Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten in Anspruch zu nehmen.
 
Um zu vermeiden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben, muss bei der Familienpflegezeit die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen, wobei die geforderte Mindestarbeitszeit nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen muss.
 
Die Ausgestaltung und Aufteilung kann an die persönlichen Bedürfnisse angepasst werden. Der befristete Anspruch auf Teilzeitarbeit bei Rückkehr in das vorherige Arbeitsverhältnis hilft bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.

Maximale Dauer

Die Gesamtdauer aller Freistellungen darf 24 Monate nicht überschreiten. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer Pflegezeit für 6 Monate in Anspruch genommen hat, kann er noch längstens 18 Monate seine Arbeitszeit im Rahmen der Familienpflegezeit reduzieren.
 
Die bis zu 10-tägige kurzzeitige Arbeitsverhinderung wird auf die 24-monatige Gesamtdauer nicht angerechnet.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.