In einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu 10 Arbeitstage freistellen zu lassen, um eine bedarfsgerechte Pflege für einen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass bei dem nahen Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 besteht oder voraussichtlich eintreten wird und deshalb die Freistellung erforderlich wird.
Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen.
Da der Arbeitgeber für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung leistet, zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen ein Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die den Verdienstausfall zu einem Großteil auffängt. Zur Berechnung der genauen Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes wenden Sie sich bitte an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.