Fotografin lacht während sie sich Bilder auf ihrer Kamera anschaut.

Freiwillige Versicherung

Die BAHN-BKK – immer eine gute Wahl

Bei der freiwilligen Versicherung handelt es sich um eine spezielle Versicherungsform in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ermöglicht Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen und nicht privat krankenversichert sind, sich bei der BAHN-BKK zu versichern.

Das sind in erster Linie hauptberuflich Selbstständige und Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt. Die JAE-Grenze ist für 2024 auf 69.300 Euro bzw. 5.775 Euro pro Monat festgesetzt (monatliches Bruttoeinkommen + regelmäßige jährliche Zahlungen).

Wichtige Informationen rund um die freiwillige Versicherung

Was sind die Vorteile der freiwilligen Versicherung bei der BAHN-BKK?

  • Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung berechnen wir Ihren Beitrag in Abhängigkeit Ihrer Einkünfte. Verringern sich Ihre Einkünfte, zahlen Sie auch niedrigere Beiträge.
  • Die private Krankenversicherung kann aufgrund Ihres Gesundheitszustands einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen. Bei der BAHN-BKK gibt es das nicht.
  • Ärzte, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer rechnen die erbrachten Leistungen in der Regel über Ihre  Versichertenkarte direkt mit uns ab. So brauchen Sie nicht in Vorleistung treten.
  • Als freiwillig Versicherter steht Ihnen das gesamte Leistungsportfolio der BAHN-BKK mit über 80 EXTRAS zu Verfügung.
  • Anders als bei der privaten Krankenversicherung gibt es bei der BAHN-BKK keine Wartezeiten bis Sie bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen können.
  • Ihre Beiträge geben wir ausschließlich für Leistungen und Verwaltung aus. Die Mitbestimmung der Versicherten über Beiträge, Leistungen und Geschäftsführung ist über den Verwaltungsrat gegeben.
  • Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden.

Wer kann sich freiwillig bei der BAHN-BKK versichern?

Alle Personen, die nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und nicht privat versichert sind, können sich bei der BAHN-BKK als freiwilliges Mitglied versichern.

Dazu gehören:

  • Hauptberuflich Selbstständige
  • Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens nicht mindestens 90 Prozent in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren
  • Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Hausfrauen/-männer)
  • Studenten, die das 30. Lebensjahr vollendet haben
  • Beamte
  • Arbeitnehmer, die über ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von mindestens 69.300 Euro (2024) verfügen. Bei Arbeitnehmern, die erstmals diese sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und bei denen das auch im Folgejahr der Fall sein wird, beginnt die freiwillige Versicherung zum 1. Januar des Folgejahres.
  • Kinder und Jugendliche ohne Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung, z. B. Neugeborene, bei denen ein Elternteil privat versichert ist.
  • Arbeitnehmer, die zuletzt im europäischen Ausland bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.

Wann gelte ich als hauptberuflich selbstständig?

Sie sind hauptberuflich selbstständig,

  • wenn Sie den größeren Teil Ihrer Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit beziehen. Also, wenn die selbstständige Tätigkeit Ihre einzige Einnahmequelle ist oder andere Einnahmen deutlich übersteigt.
  • wenn Sie die selbstständige Tätigkeit an mindestens 20 Stunden in der Woche ausüben. Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbstständigen Tätigkeit auch der zeitliche Umfang für eventuell erforderliche Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen.
  • wenn die regelmäßigen Öffnungszeiten Ihres Betriebes mindestens 20 Stunden pro Woche betragen.

Ein weiteres Indiz für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit kann auch die Anmeldung eines Gewerbes sein.

Was kostet die freiwillige Versicherung bei der BAHN-BKK?

Der Beitrag, den Sie für die „freiwillige Versicherung“ zahlen, hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte ab. Jedoch ist der Maximalbeitrag durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Sie beträgt 2024 monatlich 5.175 Euro. Liegen Ihre Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zahlen Sie den Höchstbeitrag. Hierfür brauchen wir keine weiteren Nachweise.
 
Haben Sie geringere Einkünfte, dann richtet sich die Höhe der Beiträge nach Ihren tatsächlichen Einkünften.
 
Es gibt für die Berechnung der Beiträge jedoch auch eine Mindestgrenze, diese liegt für das Jahr 2024 bei 1.178,33 Euro monatlich.
 
Somit werden die Beiträge mindestens aus Einkünften von 1.178,33 Euro bis zur Höchstgrenze von 5.175 Euro berechnet.
 
Zur Ermittlung der genauen Beitragshöhe senden wir Ihnen einen Einkommensfragebogen. In diesem geben Sie alle Ihre Einkünfte an. Bitte fügen Sie dem Fragebogen entsprechende Nachweise (Kontoauszüge, Bezügeabrechnung, usw.) bei. Auf dieser Grundlage berechnen wir Ihre monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Ändert sich Ihr Einkommen, teilen Sie uns das bitte unverzüglich mit. Wir passen die Beitragshöhe entsprechend an.

Sie haben Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung/Verpachtung? Dann setzen wir Ihren Beitrag vorläufig fest. Mehr zu diesem Verfahren, lesen Sie im nächsten Abschnitt.

Beitragssätze zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Beitragssatz*monatlicher Höchstbetragmonatlicher Arbeitgeber-Zuschuss für JAE-Überschreitermonatlicher Mindestbetrag
KV ohne Anspruch auf Krankengeld
16,2 Prozent*
838,35 Euro
419,18 Euro
190,89 Euro
KV mit Anspruch auf Krankengeld**
16,8 Prozent*
869,40 Euro
434,71 Euro
197,96 Euro
PV für Mitglieder unter 23 Jahren bzw. für Mitglieder mit Kind***
3,4 Prozent*
175,95 Euro
87,98 Euro
40,06 Euro
PV für Kinderlose ab 23 Jahren ***
4,0 Prozent*
207,00 Euro
87,98 Euro
47,13 Euro

*inklusive kassenindividuellem, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag
**Der Anspruch auf Krankengeld ist für Selbstständige relevant. Mehr dazu erfahren Sie unter dem Punkt "Wie kann ich als Selbstständiger Krankengeld erhalten".
***Nähere Informationen zum Pflegebeitrag finden Sie hier.

Was kann ich tun, wenn ich einen Sanktionsbescheid zum Höchstbeitrag erhalten habe?

Sie verfügen über Arbeitseinkommen und/oder über Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung? Und Sie haben von uns einen sogenannten Sanktionsbescheid über die endgültige Beitragsfestsetzung zum Höchstbeitrag erhalten?

Dann können Sie bei uns innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Sanktionsbescheids eine nochmalige Überprüfung Ihrer Beitragsberechnung für den im Bescheid genannten Zeitraum beantragen.

Wichtig: Reichen Sie uns zusammen mit Ihrem Antrag neue Nachweise über Ihre Einkünfte ein. Nur dann können wir Ihre Beiträge neu berechnen.
 
Für die Jahre 2018 und 2019 können Sie den Antrag zur Überprüfung noch bis zum 16. Dezember 2024 stellen.
 
Dieses Regelung ist zum 16. Dezember 2023 über das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PlfStudStG) in Kraft getreten.

Welche Besonderheiten gibt es zur Beitragsfestsetzung bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung & Verpachtung?

Zum 1.1.2018 ist das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) in Kraft getreten. Mit diesem ist ein neues Verfahren zur Berechnung der Beiträge von freiwillig Versicherten eingeführt worden, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung erzielen und mit diesen Einkünften unterhalb der Beitragsmessungsgrenze (2024: 5.175 Euro monatlich) liegen.

Vorläufige Erhebung und rückwirkende Abrechnung
Es greift nun ein ähnliches Prinzip, wie man es von der Strom- oder Wasserabrechnung kennt: Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das laufende Kalenderjahr werden zunächst vorläufig erhoben und dann – sobald die tatsächlichen Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres über den Einkommensteuerbescheid festgestellt wurden – werden sie rückwirkend endgültig festgesetzt.
 
Hierdurch ist sichergestellt, dass genau die Einkünfte berücksichtigt werden, die in dem jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielt wurden und entsprechen damit immer der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
 
Für das Einreichen des für das jeweilige Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheids haben Sie bis zu drei Jahre Zeit. Die drei Jahre gelten ab Beginn des Folgejahres, für das der Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt ausgestellt wird.
 
Tipp: Schicken Sie uns Ihren neuen Einkommensteuerbescheid, sobald er Ihnen vorliegt. Wir können die hier festgestellten Einkünfte dann sofort bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigen. Ergeben sich niedrigere Beiträge als vorläufig erhoben, werden die zu viel gezahlten Beiträge von der BAHN-BKK erstattet und wir passen Ihre Beiträge zum 01. des Folgemonats an. Ergeben sich höhere Beiträge, ist die Differenz nachzuzahlen.

Welche meiner Einkünfte sind beitragspflichtig?

Für die Beitragsberechnung wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit herangezogen, das heißt grundsätzlich alle Geldmittel, die zum Bestreiten des Lebensunterhaltes verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.

Dazu gehören:

  • Der Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit
  • Bei Existenzgründern: Der Gründerzuschuss, nicht jedoch die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung
  • Das laufende Gehalt inklusive anteiliger Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung und Pensionen
  • Die Beamtenbezüge
  • Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sachbezüge, wie z. B. eine überlassene Wohnung
  • Die Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden
  • Die Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie Sozialhilfe
  • Die Einkünfte des Ehegatten, wenn dieser nicht gesetzlich krankenversichert ist.

Bitte senden Sie uns geeignete Unterlagen als Nachweis für Ihre Einkünfte in Kopie zu (z.B. aktuellster Steuerbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltsbescheid, Versorgungsbezügemitteilung, Sozialhilfebescheid, Zinsaufstellung).

Wie erfolgt die Beitragsfestsetzung, wenn ich noch keinen Einkommensteuerbescheid habe?

Wenn Sie erst seit kurzem selbstständig sind (Existenzgründer) können Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid für die Beitragsberechnung vorlegen. Deshalb werden die Beiträge  zunächst – vorläufig – auf Basis von Nachweisen von Steuerberatern, Finanz- oder betriebswirtschaftlichen Auswertungen oder gewissenhaften Schätzungen des Selbstständigen erhoben. Die endgültige Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt, sobald Sie die Einkommensteuerbescheide für die einzelnen Kalenderjahre einreichen. Hieraus kann sich eine Gutschrift oder Nachzahlung ergeben.

Wann und wie zahle ich meine Beiträge zur freiwilligen Versicherung?

Die Beiträge zur „freiwilligen Versicherung“ sind jeweils am 15. des folgenden Monats fällig. Dies bedeutet, der Beitrag für Juli muss spätestens bis zum 15. August auf unserem Bankkonto gutgeschrieben sein. Damit Sie sich um nichts kümmern brauchen, erteilen Sie uns am besten ein SEPA-Lastschrift-Mandat. Dann buchen wir die Beiträge zum Fälligkeitstermin von Ihrem Bankkonto monatlich ab.

Möchten Sie Ihre Beiträge monatlich überweisen? Unsere Bankverbindung bei der Postbank lautet:

IBAN: DE77 3701 0050 0977 9925 03
BIC: PBNKDEFFXXX

Was ist die Einkommensprüfung?

Da bei freiwillig Versicherten die Höhe der Beiträge abhängig von den Einkünften ist, sind wir verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob Ihre Beitragseinstufung noch aktuell ist. Deshalb findet jährlich eine Einkommensüberprüfung statt. Weisen Sie Ihre aktuellen Einkünfte nicht nach, sind wir verpflichtet, für die Beitragsberechnung Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen (Höchstbeitrag).

Die Einkommensüberprüfung findet ganz bequem und sicher über ein Online-Portal statt. Per Post erhalten Sie hierfür eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) von uns. Diese benötigen Sie, um sich im Online-Portal anzumelden. Halten Sie für die Anmeldung bitte zusätzlich Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) bereit. Denn neben dem Passwort (= PIN) werden Ihre Versichertennummer und die letzten vier Ziffern Ihrer eGK-Kartennummer abgefragt.

Wenn Sie Ihre Angaben nicht online übermitteln möchten, können Sie alternativ unseren Einkommensfragebogen herunterladen, ausfüllen und unterschrieben an uns zurückschicken bzw. über unsere BAHN-BKK-App  übermitteln.

Wie kann ich als Selbstständiger Krankengeld erhalten?

Als Selbstständiger tragen Sie ein finanzielles Risiko, wenn Ihnen krankheitsbedingt Ihre Einkünfte für längere Zeit wegfallen.
 
Deshalb haben Sie die Möglichkeit, mit dem Beitragssatz von 16,8 Prozent nicht nur den umfassenden Krankenversicherungsschutz der BAHN-BKK zu erhalten, sondern zusätzlich einen möglichen Einkommensausfall abzusichern: Vom 43. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit an erhalten Sie dann Krankengeld von der BAHN-BKK. Dieses beträgt 70 % Ihres Arbeitseinkommens (maßgeblich ist der Gewinn Ihrer selbstständigen Tätigkeit).

Den Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld können Sie entweder direkt beim Wechsel zu uns in unserer Online-Mitgliedschaftserklärung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit folgendem Antrag wählen. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie uns auch bequem über die BAHN-BKK App über "Sonstiges" übermitteln.

Bei negativen oder nicht nachgewiesenen Einkünften können wir Ihnen kein Krankengeld zahlen. Das gleiche gilt, wenn Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit weiter Arbeitseinkommen erzielen.
 
Wichtig zu wissen:
Wenn Sie den Beitragssatz von 16,8 Prozent mit Anspruch auf Krankengeld wählen, ist Ihre Entscheidung für mindestens 3 Jahre ver­bind­lich.
 
Das Krankengeld zählt im Übrigen nicht zu den beitragspflichtigen Einkünften. Es wird also nicht für die Berechnung Ihres Beitrages herangezogen.
 
Welchen Beitragssatz soll ich wählen?
Diese Entscheidung ist Ihnen selbstverständlich freigestellt. Anhand eines einfachen Rechenbeispiels zeigen wir Ihnen die Unterschiede der beiden Beitragssätze:
 
Sie haben ein monatliches Arbeitseinkommen von 3.000 Euro, verfügen weder über sonstige Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen) noch erhalten Sie einen Gründerzuschuss von der Agentur für Arbeit. Sie haben das 23. Lebensjahr vollendet und 1 Kind.
 
Monatlich zahlen Sie diese Beiträge:

ohne Krankengeldmit Krankengeld
Krankenversicherung
486,00 Euro
504,00 Euro
Pflegeversicherung
102,00 Euro*
102,00 Euro*
Gesamt
588,00 Euro
606,00 Euro

*Nähere Informationen zum Pflegebeitrag finden Sie hier.

  • Für einen monatlich 18 Euro höheren Beitrag sichern Sie sich das Krankengeld ab.
  • Das tägliche Krankengeld beträgt in diesem Beispiel 70,00 Euro (70 % von 3.000 Euro).

Ihr monatlicher Gewinn liegt über 5.175 Euro und Sie möchten im Krankheitsfall größere finanzielle Einbußen vermeiden? Dann bieten wir Ihnen mit dem Wahltarif Krankengeld Premium zusätzlichen Schutz.

In welchen Fällen wird man bei der BAHN-BKK automatisch freiwillig versichert?

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Sie automatisch freiwilliges Mitglied bei der BAHN-BKK. Das ist der Fall, wenn Sie aus der Versicherungspflicht bzw. der Familienversicherung ausscheiden und nicht innerhalb von zwei Wochen Ihren Austritt aus der BAHN-BKK schriftlich erklären und uns nachweisen, dass Sie ab diesem Zeitpunkt anderweitig krankenversichert sind.
 
Wenn Sie von der Austrittsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, beginnt Ihre freiwillige Versicherung bei der BAHN-BKK automatisch mit dem Folgetag, der auf das Abmeldedatum aus der Pflichtversicherung bzw. Familienversicherung folgt. Sie brauchen hierfür keine Mitgliedschaftserklärung einzureichen. Jedoch müssen Sie uns mitteilen, welche Einkünfte Ihnen ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, damit wir die monatlichen Beiträge richtig berechnen können. Wir senden Ihnen hierfür einen Einkommensfragebogen zu. Sie können sich diesen auch hier herunterladen.

Folgende Gründe gibt es für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bzw. aus der Familienversicherung:
 
Gründe für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht sind unter anderem:

  • Das bestehende Beschäftigungsverhältnis endet (Fristablauf, Kündigung, Aufhebungsvertrag usw.).
  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Bürgergeld endet.

 
Gründe für das Ausscheiden aus der Familienversicherung sind unter anderem:

  • Überschreitung der gesetzlichen Altersgrenzen für Jugendliche
  • Fehlende Mitwirkung bei der Überprüfung des Anspruches der Familienversicherung
  • Rechtskräftige Scheidung
  • Überschreitung des zulässigen Gesamteinkommens

Bei allen Ausscheidungsgründen teilen wir Ihnen rechtzeitig mit, wie Ihre Mitgliedschaft fortgeführt wird.

Kann ich aus der Privaten Krankenversicherung in die freiwillige Krankenversicherung der BAHN-BKK wechseln?

Nein, das ist nicht möglich. Freiwillig versichern können Sie sich nur, wenn Sie auch unmittelbar zuvor gesetzlich versichert (pflichtversichert oder familienversichert) waren. Unter gewissen Voraussetzungen können Sie von der privaten Krankenversicherung in eine Pflicht- oder eine Familienversicherung bei der BAHN-BKK wechseln.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.

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