Die Zeiten, in denen Pflegepersonen Pflichtbeiträge gutgeschrieben werden, sind auf die für die verschiedenen Rentenarten (Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten) notwendigen Wartezeiten von 5, 15, 20, 25 und 35 Jahren anrechenbar und können somit Rentenansprüche begründen.