Damit Adoptiv- bzw. Stiefkinder bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden können, muss das Familienband zu einem Zeitpunkt zustande gekommen sein, zu dem für das Kind eine Familienversicherung hätte abgeschlossen werden können.
Eine Familienversicherung ist möglich:
- generell: bis zum 18. Lebensjahr
- ohne Erwerbstätigkeit des Kindes: bis zum 23. Lebensjahr
- während Schul- oder Berufsausbildung bzw. Freiwilligendienst des Kindes: bis zum 25. Lebensjahr
- bei Kindern mit Behinderung: ohne Altersgrenze
Bei Stiefkindern ist zudem Voraussetzung, dass sie zum jeweiligen oben genannten Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt lebten. Ist dies nicht der Fall, werden sie nicht berücksichtigt.
Stiefkinder werden auch weiterhin angerechnet, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.