Vater pflegt sein krankes Kind. Wir unterstützen ihn mit Kinderkrankengeld.

Kinderkrankengeld

Damit Sie für Ihre Kinder sorgen können

Wenn Sie wegen der Pflege und Betreuung Ihres kranken Kindes nicht zur Arbeit gehen können, zahlen wir Ihnen Kinderkrankengeld. Bei einem Kind bzw. zwei Kindern erhalten Sie Kinderkrankengeld für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr – Alleinerziehenden für bis zu 20 Arbeitstage – für jedes Kind. Bei mehr als zwei Kindern erhalten Sie Kinderkrankengeld für maximal 25 Arbeitstage je Kalenderjahr – Alleinerziehende für maximal 50 Arbeitstage.

Die Voraussetzungen für den Erhalt von Kinderkrankengeld

Ihr Kind muss gesetzlich familienversichert und unter 12 Jahre alt sein. Voraussetzung ist, dass Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Ihrem Arbeitgeber haben und es darf niemand anderes im Haushalt leben, der die Betreuung übernehmen kann.

Für behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind, besteht keine Altersgrenze. Die Behinderung muss jedoch während der gesetzlichen Familienversicherung eingetreten sein. Für Kinder, die nach ärztlichem Zeugnis schwerstkrank sind, kann Kinderkrankengeld für unbegrenzte Zeit gezahlt werden. Dieser verlängerte Anspruch besteht nur für einen Elternteil.

Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie

Aufgrund der Corona-Pandemie wird das Kinderkrankengeld für Kinder bis 12 Jahre ausgeweitet. Jedes gesetzlich versicherte Elternteil kann pro Kind 30 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen (bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Arbeitstage). Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Arbeitstage pro Kind (bei mehreren Kindern maximal 130 Arbeitstage).

Der Anspruch gilt seit dem 05. Januar 2021 und bis zum 07. April 2023 - auch wenn die Schule oder Kinder-Tagesstätte bzw. die Klasse oder Gruppe wegen der Pandemie geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Betreuungsangebot eingeschränkt wurde. Ab dem 08. April 2023 kann Kinderkrankengeld nur noch aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung beansprucht werden.

Da sich das Kinderkrankengeld grundsätzlich nach Ihrem entfallenen Nettoentgelt richtet, können wir es ohnehin erst zahlen, wenn Ihr Arbeitgeber uns die Verdienstbescheinigung des jeweiligen Monats geschickt hat.

Kinderkrankengeld in drei Schritten:

1. Welchen Antrag benötigen Sie?

Wenn Ihr Kind krank ist, brauchen Sie weiterhin eine ärztliche Bescheinigung. Diese bekommen Sie vom Arzt bzw. von der Ärztin ihres Kindes und ergänzen die fehlenden Felder (z.B. auf der Rückseite).
 
Wenn Sie Ihr Kind aufgrund der Pandemie Zuhause betreuen, da Schule oder Kita geschlossen sind, verwenden Sie bitte bis zum 07. April 2023  folgenden Antrag:

In diesem Fall können Sie uns zusätzlich eine Bestätigung über die Nicht-Inanspruchnahme von Kita, Kindertagespflege oder Schule mitschicken. Die Einrichtungen haben solche Bestätigungen zum Teil selbst formuliert, alternativ können Sie die folgende Musterbescheinigung nutzen.

Ab dem 08. April 2023 kann Kinderkrankengeld nur noch aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung beansprucht werden.

2. Wann beantragen?

Das Kinderkrankengeld können Sie rückwirkend ab dem 05. Januar 2021 beantragen. Wir bitten Sie, für jeden in Anspruch genommenen Tag bzw. zusammenhängenden Zeitraum einen Antrag auszufüllen. Bitte schicken Sie uns den Antrag erst dann zu, wenn der genaue Zeitraum der Inanspruchnahme feststeht – also erst dann, wenn Ihr Kind keine Betreuung mehr braucht.

Da sich das Kinderkrankengeld grundsätzlich nach Ihrem entfallenen Nettoentgelt richtet, können wir es ohnehin erst zahlen, wenn Ihr Arbeitgeber uns die Verdienstbescheinigung des jeweiligen Monats geschickt hat.

3. Wohin mit dem Antrag?

Die Antragsunterlagen  können Sie ganz einfach in der BAHN-BKK App abfotografieren und an uns schicken.

Alternativ senden Sie uns die vollständigen Antragsunterlagen per Post an BAHN-BKK, Engelstraße 55, 48123 Münster.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.