Mann genießt die Aussicht über ein Tal

Zuzahlungen

Einen Großteil Ihrer Gesundheitskosten tragen wir. Es gibt jedoch Leistungen, bei denen Sie eine Zuzahlung leisten müssen - jedoch nur bis zu einer gewissen Grenze.
 
Wir informieren Sie über die Höhe der Zuzahlungen und wann Sie sich Zuzahlungen erstatten lassen können.

Höhe, Erstattung und Befreiung von Zuzahlungen

Zu welchen Gesundheitsleistungen muss ich eine Zuzahlung leisten?

Zuzahlung
 
Bemerkung
Arzneimittel
10%
mind. 5 Euro, max. 10 Euro (je Medikament)
Zuzahlung nicht höher als der Preis des Mittels
Häusliche Krankenpflege
10%
(je Tag der Inanspruchnahme)
Zusätzlich 10 Euro je Verordnung, Zuzahlung für höchstens 28 Leistungstage im Kalenderjahr
Haushaltshilfe
10%
mind. 5 Euro, max. 10 Euro (je Tag der Inanspruchnahme)
Heilmittel
10%
(je einzelner Leistung)
Zusätzlich 10 Euro für die gesamte Verordnung
Hilfsmittel
10%
mind. 5 Euro, max. 10 Euro (je einzelner Leistung)
Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Ernährungssonden, Windeln bei Inkontinenz): Zuzahlung von 10% je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 Euro pro Monat
Krankenhausbehandlung
10 Euro (je Kalendertag)
Zuzahlung für höchstens 28 Kalendertage im Kalenderjahr
Soziotherapie
10%
mind. 5 Euro, max. 10 Euro (je Tag der Inanspruchnahme)
Stationäre Vorsorge
10 Euro (je Kalendertag)
Stationäre Rehabilitation
10 Euro (je Kalendertag)
Bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf 28 Kalendertage pro Jahr
Ambulante Rehabilitation
10 Euro (je Behandlungstag)
Bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf 28 Kalendertage pro Jahr
Fahrten zur stationären (und in Ausnahmefällen zur ambulanten) Behandlung
10%
mind. 5 Euro, max. 10 Euro (je Fahrt)
- dies gilt auch für Kinder unter 18 Jahren
- keine Zuzahlungen bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Verbandmittel
10%
mind. 5 Euro, max. 10 Euro (je Mittel)
Zuzahlung nicht höher als der Preis des Mittels

Unser Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihnen die jeweilige Zuzahlung quittiert wird. Wir empfehlen Ihnen, alle Quittungen und Belege aufzubewahren.

Müssen Kinder Zuzahlungen leisten?

Nein, Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag müssen nichts zuzahlen. Einzige Ausnahme sind die Fahrtkosten – hier gilt auch für Kinder und Jugendliche eine Zuzahlung von 10%, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro je Fahrt. Weitere Informationen zu den Fahrtkosten finden Sie hier.

Gibt es eine Obergrenze für die Gesamtsumme an Zuzahlungen pro Jahr?

Ja, die sogenannte Belastungsgrenze gibt an, wie viel Sie pro Jahr an Zuzahlungen maximal leisten müssen. Diese Belastungsgrenze errechnet sich aus den jährlichen Bruttoeinnahmen des gesamten Familienhaushalts. Dazu zählen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner (bei gleichgeschlechtlicher Ehe) sowie deren berücksichtigungsfähige Kinder (einschließlich Enkel-, Stief- und Pflegekinder). Für Kinder und Ehegatten gibt es Freibeträge.

Es gilt folgende Regel:

  • 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen sind als Beteiligung zumutbar.
  • Für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei 1%.

Rechnen Sie Ihre persönliche Zuzahlungsgrenze ganz einfach selbst aus:



Jährliches Bruttoeinkommen
0,00 €
Jährliche sonstige Einnahmen
0,00 €
Freibetrag Ehegatte bzw. Lebenspartner
0,00 €
Kinderfreibetrag
0,00 € x Anzahl Kinder
Prozentsatz Belastungsgrenze
0%

Liegen Ihre Zuzahlungen über dem errechneten Betrag, können Sie sich diese auf Antrag erstatten lassen und für das restliche Jahr eine Freistellung beantragen.

Kann ich mir Zuzahlungen von der BAHN-BKK erstatten lassen?

Ja, wenn Sie Zuzahlungen über Ihre persönliche  Belastungsgrenze (s.o.) hinaus geleistet haben, können Sie sich diese auf Antrag von uns erstatten lassen. Wir zahlen Ihnen dann den entsprechenden Betrag aus und bescheinigen Ihnen, dass Sie ab diesem Zeitpunkt für das laufende Kalenderjahr keine Zuzahlungen mehr leisten müssen.
 
Bitte reichen Sie hierfür diese Unterlagen bei uns ein:

  • Antrag, vollständig ausgefüllt mit Bankverbindung und Unterschrift
  • Kopien Ihrer Einkommensnachweise:
    • Lohn-/Gehaltsabrechnungen mit Angabe der Sonderzahlungen
    • Rentenbescheid(e) (auch über Zusatzrente/n)
    • Bescheid der Bundesagentur für Arbeit
    • Bescheid des Sozialhilfeträgers oder der Kriegsopferfürsorge
    • Bescheid über bedarfsorientierte Grundsicherung
    • Angaben über Zinseinkünfte
    • Angaben über Mieteinnahmen
  • Belege über die geleisteten gesetzlichen Zuzahlungen inklusive der entsprechenden Zahlungsnachweise mit diesen Angaben:
    • Vor- und Zuname des Empfängers
    • Art der Leistung (z.B. Arzneimittel oder Heilmittelverordnung)
    • Zuzahlungsbetrag
    • Abgebende Stelle (z.B. Apotheke)
    • Datum der Abgabe
    • Unser Tipp: Viele Apotheken stellen Sammelquittungen für Arzneimittelzuzahlungen aus. Fragen Sie einfach bei Ihrer Apotheke nach

  • Gegebenenfalls Bescheinigung einer chronischen Krankheit, da sich Ihre Belastungsgrenze in diesem Fall auf 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen reduziert. Die chronische Krankheit muss seit mindestens einem Jahr bestehen und muss einmalig mit einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden. Ausnahmen sind DMP-Teilnehmer/innen oder Schwerpflegebedürftige mit einem Pflegegrad 3, die bei der BAHN-BKK versichert sind. Sie benötigen keine ärztliche Bescheinigung.

Bitte beachten Sie:
Selbstbeteiligungen, die über die Vertragsleistungen hinausgehen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen z.B. Privatbehandlungen, nicht genehmigte Fahrten zur ambulanten Behandlung, Zahlungen für Arzneimittel oberhalb von Festbeträgen, ausgeschlossene Hilfsmittel. Dies gilt auch für die Aufwendungen für Zahnersatz.

Wie erhalte ich einen Befreiungsausweis?

Wenn Sie den Betrag in Höhe Ihrer persönlichen Belastungsgrenze als Vorauszahlung an die BAHN-BKK zahlen, brauchen Sie keine Quittungen und Belege zu sammeln. Wir stellen Ihnen dann einen Befreiungsausweis für das gesamte Jahr aus.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.

Unsere Vordrucke