Corbis RF 42-25284149

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern bleiben

In einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr freistellen zu lassen, um eine bedarfsgerechte Pflege für einen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Lohnersatz und soziale Absicherung

Voraussetzung ist, dass bei dem nahen Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 besteht oder voraussichtlich eintreten wird und deshalb die Freistellung erforderlich wird.
 
Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Beschäftigte eine ärztliche  Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen.

Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz

Da der Arbeitgeber für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung leistet, zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ein Pflegeunterstützungsgeld (PUG). Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die den Verdienstausfall zu einem Großteil auffängt.

Zur Berechnung der genauen Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes wenden Sie sich bitte an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Ist Ihre pflegebedürftige Person bei uns versichert, verwenden Sie bitte diesen Antrag oder stellen diesen über unsere BAHN-BKK App.

Zusätzlich muss Ihr Arbeitgeber zur Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes diese Entgeltbescheinigung ausfüllen:

Soziale Absicherung

Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bestehen.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.