Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in gleicher Höhe zur Verfügung – für maximal 56 Tage bis zu 1.612 Euro im Jahr.
Wenn nötig, können darüber hinaus noch nicht verbrauchte Ansprüche aus der
Verhinderungspflege
übertragen werden. Der Höchstanspruch beträgt 3.224 Euro für längstens acht Wochen im Kalenderjahr.
Das bisherige Pflegegeld zahlt die Pflegekasse während der Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen in halber Höhe weiter. Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege erfolgt keine Kürzung.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag - im Zuge der Kostenerstattung - für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen.