I. Die am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Arbeitgeber bringen die zur
Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel durch Umlage auf.
II. Der Umlagesatz bei der Umlage U 1 für den Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass der Krankheit beträgt
- bei der allgemeinen Umlage 3,5 v. H. und
- bei der ermäßigten Umlage 2,3 v. H.
der umlagepflichtigen Einnahmen.
Der Antrag für den allgemeinen oder ermäßigten Umlagesatz ist
a) bis zum 15. des Folgemonats, in dem erstmalig Umlagebeiträge
abzuführen sind,
b) zu Beginn eines neuen Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des
laufenden Kalenderjahres
schriftlich bei der BAHN-BKK zu stellen. Für die Einhaltung der Frist ist der
Zugang des Antrags bei der BAHN-BKK entscheidend (Ausschlussfrist).
Wird von einem neuen Arbeitgeber in der unter a) genannten Frist keine
Wahl getroffen, so gilt der allgemeine Umlagesatz. Macht der Arbeitgeber
zum Jahresbeginn von seinem Wahlrecht innerhalb der unter b)
genannten Frist keinen Gebrauch, gilt der zuletzt beantragte
Erstattungssatz bis zum nächsten Jahr weiter fort.
III. Der Umlagesatz bei der Umlage U 2 für den Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass der Mutterschaft beträgt 0,67 v. H.
der umlagepflichtigen Einnahmen.