I. Als Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringt die BAHN-BKK ihren Versicherten auf Basis des von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschlossenen Handlungsleitfadens Prävention „Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung von §§ 20, 20a und 20b SGB V (in der jeweils gültigen Fassung)“ Leistungen zur primären Prävention sowie zur Gesundheitsförderung nach dem
- individuellen Ansatz (verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V)
- Setting-Ansatz (Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach § 20a SGB V)
- Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V).
Die Leistungen des individuellen Ansatzes (verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V) erfolgen in den prioritären Handlungsfeldern:
- Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche
Aktivität
- Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken
durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte
Bewegungsprogramme
- Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
- Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
- Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
- Förderung von Entspannung
- Förderung des Nichtrauchens
- Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduzierung des
Alkoholkonsums
II. Für die Erbringung der Leistungen des individuellen Ansatzes (verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V) nach Abs. I gelten folgende Zuschussregelungen:
a) Leistungen, die von der BAHN-BKK selbst erbracht werden, werden ohne
Kostenbeteiligung der Versicherten gewährt.
b) Für Maßnahmen von Fremdanbietern wird ein einmaliger Zuschuss von
80 v. H. der Kosten, allerdings maximal 150 € je Maßnahme, gewährt. Bei
einem Vertragspartner der BAHN-BKK wird ein Festzuschuss von 150 €
gewährt, begrenzt auf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme.
c) Eine Erhöhung des Zuschusses nach Buchstabe b) auf 100 v.H. der
Kosten, begrenzt auf maximal 150 € je Maßnahme, erfolgt bei
- Kindern (ab dem vollendeten 6. Lebensjahr) und Jugendlichen, die bei Abschluss der Maßnahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- Versicherten, die das 18. Lebensjahr bei Abschluss der Maßnahme bereits vollendet haben und die Maßnahme aufgrund einer schriftlichen Präventionsempfehlung des behandelnden Arztes nach § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB V vorab beantragt und durch die BAHN-BKK genehmigt wurde.
d) Die Förderung der BAHN-BKK nach den Buchstaben a) bis c) erfolgt nur
bei Vorlage einer Teilnahmebestätigung mit dem Nachweis einer
Teilnahme von mindestens 80 v. H. der Kurseinheiten. Sie ist hierbei auf 2
Maßnahmen je Versicherten und Kalenderjahr begrenzt.