Satzung der BAHN-BKK

Gültig vom 1. März 2003, in der aktuellen Fassung einschließlich der Nachträge 1 bis 103 vom 1. Januar 2024

Artikel I

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Teil 1 Verfassung

§ 1 Name, Sitz, Rechtstellung und Bereich der BAHN-BKK

I. Die Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt den Namen

BAHN-BKK

Sie ist seit dem 01.01.1996 gemeinsamer Rechtsnachfolger der am 01.01.1950 errichteten Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und der am 01.01.1991 wiedererrichteten Reichsbahn-Betriebskrankenkasse.

Die BAHN-BKK hat ihren Sitz in Frankfurt (Main). Die Betreuung und Beratung der Versicherten bzw. Kunden erfolgt durch die Regionalgeschäftsstellen.

II. Der Bereich der BAHN-BKK umfasst

  1. das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) einschl. seiner nicht rechtsfähigen
    Sondervermögen,
  2. die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DB AG),
  3. die BAHN-BKK,
  4. die Eisenbahn-Unfallkasse (EUK),
  5. die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB),
  6. das Eisenbahnbundesamt (EBA),
  7. die in Anhang 1 genannten Unternehmen. Der Anhang 1 ist Bestandteil der Satzung.

III. Die BAHN-BKK ist eine geöffnete Betriebskrankenkasse; ihr Bereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Verwaltungsrat

I.

  1. Das Selbstverwaltungsorgan der BAHN-BKK ist der Verwaltungsrat. Seine Wahl und Amtsdauer regeln sich nach dem Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung. Ein Wahlberechtigter, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, hat so viele Stimmen, wie die Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Wählbar und wahlberechtigt ist nicht, wer am Tage der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
  2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt.
  3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der eine von beiden muss Arbeitgebervertreter, der andere Versichertenvertreter sein. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt jährlich am 01. Oktober zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

II. Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Vertretern der Versicherten und 8 Vertretern der Arbeitgeber. Jeder Vertreter der Versicherten hat eine Stimme. Die Arbeitgebervertreter haben insgesamt die gleiche Zahl der Stimmen wie die Versichertenvertreter. Der Stimmenanteil eines jeden Arbeitgebervertreters errechnet sich aus dem Verhältnis der Zahl der Versichertenvertreter und der Arbeitgebervertreter zueinander.

III. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der BAHN-BKK sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die BAHN-BKK maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.

Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die BAHN-BKK von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  2. den Vorstand zu überwachen,
  3. den Haushaltsplan festzustellen,
  4. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
  5. die BAHN-BKK gemeinsam durch seine alternierenden Vorsitzenden gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
  6. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen,
  7. ein Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vorstands bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 oder 3 SGB IV, durch Beschluss seines Amtes zu entheben oder von seinem Amt zu entbinden,
  8. über die freiwillige Vereinigung mit anderen
    Krankenkassen zu beschließen,
  9. den Vorstand zu wählen,
  10. einen leitenden Beschäftigten der BAHN-BKK mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes zu beauftragen, wenn die Mitglieder des Vorstands längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind oder der Vorstand längere Zeit nicht besetzt ist,
  11. der Bestellung und Abberufung der Regionalgeschäftsführer durch den Vorstand zuzustimmen,
  12. durch die Arbeitgeberseite über Änderungen des Anhanges 3 dieser Satzung zu entscheiden und die durch diesen Anhang dem Verwaltungsrat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
  13. für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 31 SVHV über die Bestellung der Prüfer/ des Prüfers zu beschließen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung.

IV. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

V. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

VI. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Verwaltungsrat Ausschüsse. In die Ausschüsse können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates als ordentliche Mitglieder benannt werden. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.

VII. Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gem. § 41 SGB IV richtet sich nach den in Anhang 2 der Satzung durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. Der Anhang 2 ist Bestandteil der Satzung.

VIII. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

IX. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

X. Der Verwaltungsrat kann ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 3 Vorstand

I. Dem Vorstand der BAHN-BKK gehören zwei Mitglieder an.

II. Der Vorstand der BAHN-BKK wird vom Verwaltungsrat gewählt.

III. Der Vorstand verwaltet die BAHN-BKK und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die BAHN-BKK maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Im Rahmen der Vertretungsbefugnis des Vorstands kann auch ein Vorstandsmitglied innerhalb seines nach Abs. IV. festgelegten Geschäftsbereichs die BAHN-BKK gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlüsse des Verwaltungsrates durchzuführen,
  2. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten,
  3. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten,
  4. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten,
  5. jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur Entlastung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen der/ des vom Verwaltungsrat bestellten Prüfer/s vorzulegen.
  6. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten,
  7. Tarifvereinbarungen für eigenes Personal der BAHN-BKK abzuschließen oder aufzukündigen,

IV. Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der BAHN-BKK und legt die Geschäftsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat fest. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.

V. Das für die Führung der Verwaltungsgeschäfte erforderliche Personal der BAHN-BKK wird vom Vorstand eingestellt.

Teil 2 Verwaltung

§ 4 Durchführung der Verwaltung

Die laufende Verwaltung erfolgt in den Geschäftsbereichen der Vorstandsmitglieder sowie durch die Regionalgeschäftsstellen.

§ 5 Rücklage

Die BAHN-BKK bildet zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage in Höhe von 20 Prozent des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben.

§ 6 Widerspruchsstelle

I. Die Entscheidung über die Widersprüche und der Erlass von Widerspruchsbescheiden werden der Widerspruchsstelle übertragen. Die Widerspruchsstelle hat ihren Sitz in Frankfurt(Main).

II.

  1. Die Widerspruchsstelle setzt sich zusammen aus 2 Vertretern der Versicherten und einem Arbeitgebervertreter aus dem Kreis der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der BAHN-BKK. Bei Angelegenheiten des Aufwendungsausgleichs nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gehören der Widerspruchsstelle 2 Arbeitgebervertreter an.
  2. Jedes Mitglied der Widerspruchsstelle hat 3 Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall.
  3. Die Versicherten- und Arbeitgebervertreter der Widerspruchsstelle werden von den jeweiligen Gruppenmitgliedern des Verwaltungsrates gewählt. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. Die Mitglieder der Widerspruchsstelle bleiben im Amt bis ihre Nachfolger das Amt antreten.
  4. Das Amt der Mitglieder der Widerspruchsstelle ist ein Ehrenamt. §§ 40 bis 42, 59 und 63 Abs. 3a und 4 SGB IV gelten entsprechend.
  5. Die Mitglieder der Widerspruchsstelle wählen in ihrer ersten Sitzung den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, die verschiedenen Gruppen angehören müssen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer, der auch ein Mitarbeiter der BAHN-BKK sein kann.
  6. Die Widerspruchsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem Arbeitgebervertreter mindestens ein Vertreter der Versicherten anwesend ist. Der Arbeitgebervertreter hat die gleiche Zahl von Stimmen wie die anwesenden Versichertenvertreter. Bei Angelegenheiten des Aufwendungsausgleichs ist die Widerspruchsstelle beschlussfähig, wenn beide Arbeitgebervertreter anwesend sind. Ein Mitglied des Vorstands oder ein vom Vorstand Beauftragter nimmt an den Sitzungen der Widerspruchsstelle beratend teil.
  7. Die Widerspruchsstelle kann ohne Sitzung schriftlich abstimmen, es sei denn, mindestens ein Mitglied der Widerspruchsstelle widerspricht der schriftlichen Abstimmung.

III. Das Nähere über das Verfahren bei der Erledigung der Aufgaben regelt die von der Widerspruchsstelle aufgestellte Geschäftsordnung.

IV. Die Widerspruchsstelle nimmt auch die Aufgaben der Einspruchsstelle nach § 112 Abs. 1 und 2 SGB IV i. V. m. § 69 Abs. 2, 3 und 5 OWiG wahr.

Teil 3 Mitgliedschaft und Beiträge

§ 7 Kreis der versicherten Personen

Zum Kreis der bei der BAHN-BKK versicherten Personen gehören:

  1.  Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, wenn sie versicherungspflichtig oder versicherungsberechtigt sind,
  2. alle anderen Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigen entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (§§ 5 bis 10 SGB V).

§ 8 Wahlmöglichkeiten

I. Die BAHN-BKK kann bundesweit von allen versicherungspflichtigen und versicherungsberechtigten Personen unter den in Gesetz und Satzung genannten Voraussetzungen gewählt werden.

II. Schwerbehinderte Menschen i.S. des SGB IX können bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres die freiwillige Mitgliedschaft bei der BAHN-BKK wählen.

§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft bei der BAHN-BKK kann gemäß § 175 SGB V gekündigt werden.

II. Versicherungsberechtigte können ihre Mitgliedschaft kündigen, weil die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind. Die freiwillige Mitgliedschaft endet in diesen Fällen mit Erfüllung der Voraussetzungen der Familienversicherung.

§ 10 Beitragssätze und Beitragsbemessung

I. Der einheitliche allgemeine Beitragssatz und der einheitliche ermäßigte Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt (§§ 241 und 243 SGB V). Er beträgt ab dem 1. Januar 2015 14,6% bzw. 14,0% der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Die BAHN-BKK erhebt einen  Zusatzbeitrag (§ 242 Abs. 1 SGB V) nach § 12 dieser Satzung.

II. Die Beiträge werden durch die einheitlichen Beitragsverfahrensgrundsätze bemessen, die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschlossen werden.

§ 11 (bleibt frei)

§ 12 Kassenindividueller Beitragssatz

Die BAHN-BKK erhebt von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen
Zusatzbeitrag gemäß § 242 Abs. 1 SGB V.
 
Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt monatlich 2,2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.

Teil 4 Allgemeine Leistungen

§ 13 Leistungen

I. Die Versicherten der BAHN-BKK erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen

  • zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung
  • zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
  • zur Behandlung einer Krankheit
  • bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • zur Empfängnisverhütung
  • bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
  • des Persönlichen Budgets nach § 17 Absatz 2 bis 4 SGB IX.

Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

II. Leistungsausschluss

  1. Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des SGB V begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.
  2. Vom Leistungsausschluss sind unter Maßgabe der Ziffer 1 grundsätzlich nicht betroffen die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung.
  3. Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hat der Versicherte der BAHN-BKK gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich nicht in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen und dass er von der BAHN-BKK darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme zum Ersatz der der BAHN-BKK insoweit entstandenen Kosten verpflichtet ist. Die Erklärung ist für das Mitglied und die ggf. familienversicherten Angehörigen abzugeben. Die BAHN-BKK kann zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten.

Teil 5 Zusätzliche Leistungen für Versicherte

I.  Über die gesetzlichen Leistungen nach Teil 4 hinaus, bietet die BAHN-BKK ihren Versicherten nachfolgende besondere Leistungen.

II. Sofern für die Kostenerstattung der zusätzlichen Leistungen die Einreichung einer spezifizierten Rechnung notwendig ist, müssen diese nach Art und Zeit der Leistungen aufgegliedert sein. Abweichungen zwischen Leistungs- und Rechnungsempfänger müssen aus der Rechnung hervorgehen.

§ 14 Häusliche Krankenpflege

Die BAHN-BKK gewährt zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege auch die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die BAHN-BKK erbringt diese Pflege bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat.
 
Weiterhin darf
a)    höchstens eine Pflegebedürftigkeit bis Pflegegrad 1 im Sinne des SGB XI
vor-liegen,
b)    keine andere im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen
Umfang pflegen und versorgen können.
 
Die Dauer ist auf 4 Wochen je Krankheitsfall begrenzt.

§ 15 Haushaltshilfe

I. Die BAHN-BKK gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
 
a) nach ärztlicher Bescheinigung wegen einer Krankheit, solange es sich nicht um eine schwere Erkrankung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V handelt. Die Haushaltshilfe wird für längstens 4 Wochen gewährt. Ein neuer Anspruch entsteht bei einer erneuten Erkrankung.

b) bei der stationären Versorgung in einem Hospiz, sofern der weitere Bestand des Haushaltes gesichert ist. Die Haushaltshilfe wird für längstens 26 Wochen gewährt.
 
Voraussetzung für die Gewährung von Haushaltshilfe nach a) und b) ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
 
II. Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 2 und 4 SGB V wird auch dann gewährt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern die übrigen Voraussetzungen von § 38 Abs. 1 SGB V erfüllt sind.
 
III. Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet. Die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
 
IV.  Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Abs. 5 i.V.m § 61 Satz 1 SGB V.

§ 16 Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz

I. Die BAHN-BKK fördert auf Grundlage des § 20k Abs. 1 SGB V die Kompetenz der Versicherten für den selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatz digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren. Die Förderung erfolgt nach den Vorgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur Umsetzung des § 20k SGB V in der jeweils gültigen Fassung.
 
II. Die BAHN-BKK gewährt Leistungen für Maßnahmen nach Abs. I als Sachleistung in Form von Schulungsmaßnahmen und Informationsangeboten. Die BAHN-BKK kann Maßnahmen nach Abs. I durch Dritte durchführen lassen. Bei der Durchführung durch Dritte schließt die BAHN-BKK einen Kooperationsvertrag mit dem Anbieter der Maßnahme.

§ 17 Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

I. Die BAHN-BKK erstattet nach § 20i Abs. 2 SGB V die Kosten für folgende Schutzimpfungen und Maßnahmen zur spezifischen Prophylaxe:

  1. Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) für Jugendliche ab Vollendung des 14. bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.
  2. Saisonale Influenza-Impfung für alle Versicherten.
  3. Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) für Versicherte, die sich in vom Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegte FSME-Risikogebiete reisen und einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind.
  4. Pneumokokken-Impfung mit einem Konjugationsimpfstoff, sofern eine bereits durchgeführte Impfung mit einem Poly­saccharidimpfstoff nicht erfolgreich war.
  5. Impfung gegen Meningokokken Typ B bei Kindern ab dem Alter von zwei Monaten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  6. Reiseimpfungen, sofern die Schutzimpfungsrichtlinie eine Reiseindikation vorsieht und die Impfung in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes für das Reiseland empfohlen wird.
  7. Masern-Impfungen für Personen, die vor 1970 geboren wurden.
  8. Malaria-Prophylaxe, sofern diese in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes für das Reiseland empfohlen wird.


II. Die weiteren Voraussetzungen für die Kostenerstattung der Schutzimpfungen sind:

  1. Es muss eine spezifizierte und quittierte Rechnung vorgelegt werden, aus denen der verwendete Impfstoff hervorgeht.
  2. Der Impfstoff muss in Deutschland zugelassen sein.
  3. Das ärztliche Honorar ist auf maximal den 2,3fachen Satz für die entsprechenden Ziffern in der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) begrenzt.


III. Die weiteren Voraussetzungen für andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind:

  1. Zur Erstattung der ärztlichen Beratungsleistung muss eine spezifizierte und quittierte Rechnung vorgelegt werden.
  2. Das ärztliche Honorar ist auf maximal den 2,3fachen Satz für die entsprechenden Ziffern in GOÄ begrenzt.
  3. Zur Erstattung des in Deutschland zugelassenen Arzneimittels muss die ärztliche Verordnung vorgelegt werden.
  4. Sofern der Versicherte das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht nach § 62 SGB V von der Zuzahlung befreit ist, wird vom Erstattungsbetrag des Arzneimittels eine Zuzahlung nach § 61 SGB V in Abzug gebracht.


IV. Darüber hinaus beteiligt sich die BAHN-BKK an Impfaktionen der betriebsärztlichen Dienste durch Übernahme der Kosten der Impfstoffe für die Impfung der Versicherten der BAHN-BKK, soweit die Kosten hierfür nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch andere zu tragen sind.

§ 18 Leistungen zur Gesundheitsförderung

I.    Als Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringt die BAHN-BKK ihren Versicherten auf Basis des von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschlossenen Handlungsleitfadens Prävention „Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung von §§ 20, 20a und 20b SGB V (in der jeweils gültigen Fassung)“ Leistungen zur primären Prävention sowie zur Gesundheitsförderung nach dem

  • individuellen Ansatz (verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V)
  • Setting-Ansatz (Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach § 20a SGB V)
  • Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V).

Die Leistungen des individuellen Ansatzes (verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V) erfolgen in den prioritären Handlungsfeldern:

  • Bewegungsgewohnheiten

          - Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche
            Aktivität
          - Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken
            durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte
            Bewegungsprogramme

  • Ernährung

          - Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
          - Vermeidung und Reduktion von Übergewicht

  • Stressmanagement

          - Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
          - Förderung von Entspannung

  • Suchtmittelkonsum

          - Förderung des Nichtrauchens
          - Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduzierung des 
            Alkoholkonsums
 
II.   Für die Erbringung der Leistungen des individuellen Ansatzes (verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V) nach Abs. I gelten folgende Zuschussregelungen:
 
a)  Leistungen, die von der BAHN-BKK selbst erbracht werden, werden ohne
     Kostenbeteiligung der Versicherten gewährt.
 
b)  Für Maßnahmen von Fremdanbietern wird ein einmaliger Zuschuss von
     80 v. H. der Kosten, allerdings maximal 150 € je Maßnahme, gewährt. Bei
     einem Vertragspartner der BAHN-BKK wird ein Festzuschuss von 150 €
     gewährt, begrenzt auf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme.
 
c)  Eine Erhöhung des Zuschusses nach Buchstabe b) auf 100 v.H. der
     Kosten, begrenzt auf maximal 150 € je Maßnahme, erfolgt bei

  • Kindern (ab dem vollendeten 6. Lebensjahr) und Jugendlichen, die bei Abschluss der Maßnahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • Versicherten, die das 18. Lebensjahr bei Abschluss der Maßnahme bereits vollendet haben und die Maßnahme aufgrund einer schriftlichen Präventionsempfehlung des behandelnden Arztes nach § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB V vorab beantragt und durch die BAHN-BKK genehmigt wurde.

d)  Die Förderung der BAHN-BKK nach den Buchstaben a) bis c) erfolgt nur
     bei Vorlage einer Teilnahmebestätigung mit dem Nachweis einer    
     Teilnahme von mindestens 80 v. H. der Kurseinheiten. Sie ist hierbei auf 2
     Maßnahmen je Versicherten und Kalenderjahr begrenzt.

§ 19 Zuschuss zu ambulanten Vorsorgeleistungen

Bei Gewährung von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten nach § 23 Abs. 2 SGB V übernimmt die BAHN-BKK als Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrkosten und Kurtaxe kalendertäglich 16,00 €. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für chronisch kranke Kleinkinder beträgt der Zuschuss 25,00 €/Tag.

§ 20 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

Unbeschadet weitergehender Rechte und Pflichten der Versicherten und der BAHN-BKK unterstützt die BAHN-BKK ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen der BAHN-BKK aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 SGB X auf die BAHN-BKK übergegangen sind. Als Unterstützungshandlungen kommen insbesondere in Betracht:

  1. Information des Versicherten,
  2. Gewährung der Einsicht in alle der BAHN-BKK zur Verfügung stehenden fallrelevanten Daten,
  3. Einholung erforderlicher Gutachten.

Die Besorgung der Rechtsangelegenheiten des Versicherten oder die Übernahme der Kosten der Rechtsverfolgung durch die BAHN-BKK scheiden als Unterstützungshandlung aus. Zur einheitlichen Ausübung des Ermessens für die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern erlässt der Vorstand Richtlinien.

§ 21 Persönliche elektronische Gesundheitsakte

I. Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung gewährt die BAHN-BKK ihren Versicherten finanzielle Unterstützung bei der Nutzung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte. Die persönliche elektronische Gesundheitsakte ermöglicht die durch die Versicherten selbstbestimmte elektronische Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten.
 
II. Anbieter der persönlichen elektronischen Gesundheitsakte ist ein Dritter, der aufgrund eines Vertrags mit der BAHN-BKK für die Versicherten tätig wird.
 
III. Der Versicherte schließt, um die persönliche elektronische Gesundheitsakte nutzen zu können, einen Vertrag mit dem Anbieter gemäß Absatz 2. Die gegenüber dem Anbieter der persönlichen elektronischen Gesundheitsakte anfallenden Nutzungsentgelte trägt für die Dauer des Versicherungsverhältnisses die BAHN-BKK, jedoch höchstens in Höhe von 6 Euro pro Kalenderjahr und Versicherten.
 
IV. Die einschlägigen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit einschließlich aller sich daraus für die Datenverarbeitung ergebenden Erfordernisse werden gewahrt.

§ 22 Zusätzliche Leistungen gemäß § 11 Abs. 6 SGB V

a) Nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie)

I. Die BAHN-BKK erstattet Versicherten Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie, sofern

  1. deren Anwendung (im oder am menschlichen Körper) medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und
  2. die ärztliche Verordnung des Arzneimittels durch einen zugelassenen oder einen nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Arzt auf Privatrezept erfolgte und
  3. das Arzneimittel durch die Versicherten in einer Apotheke oder im Rahmen des nach deutschen Recht zulässigen Versandhandels bezogen wurde und
  4. der Versicherte am Abgabetag des Arzneimittels durch die Apotheke bei der BAHN-BKK versichert war.

II. Die BAHN-BKK erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten pro Arzneimittel nach Abs. I, für alle Arzneimittel insgesamt jedoch maximal bis zu einem Betrag von 150,00 Euro pro Kalenderjahr (Abgabetag der Apotheke) und Versicherten.

III. Zur Erstattung sind der BAHN-BKK die spezifizierte und quittierte Rechnung der Apotheke und die ärztliche Verordnung vorzulegen.

IV. Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss oder gemäß § 34 Abs. 1 Sätze 7 – 9 SGB V ausgeschlossen sind, dürfen keine Kosten erstattet werden.

V. Der gesetzliche Anspruch gemäß § 34 Abs. 1 Sätze 2 - 5 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bleibt unberührt.

b) Alternative Heilmittel

I. Die BAHN-BKK beteiligt sich nach § 11 Abs. 6 SGB V auf ärztliche Verordnung an den Kosten für die in den Abs. II bis IV genannten Leistungen nach Maßgabe des Abs. IV mit einem Zuschuss, sofern die Behandlung medizinisch geeignet ist, um

  1. eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
  2. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, 
  3. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder 
  4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern 

und die Behandlungsmethode nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde. Der Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der die in den Abs. II und III aufgeführten Qualifizierungsnachweisen entsprechend erfüllt.
 
II. Versicherte können Leistungen der Osteopathie in Anspruch nehmen. Der Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathie ist oder eine osteopathische Ausbildung absolviert hat, die zum Beitritt in einen Berufsverband der Osteopathen berechtigt.
 
III. Versicherte können Leistungen der Chiropraktik in Anspruch nehmen. Der Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem qualifizierten Leistungserbringer durchgeführt wird, der als Arzt oder Heilpraktiker zugelassen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigt ist und über eine chiropraktische Ausbildung verfügt, die zum Beitritt in einen Berufsverband der Chiropraktiker berechtigt.
 
IV. Versicherte können Leistungen des kinesiologischen Tapings in Anspruch nehmen. Der Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem qualifizierten Leistungserbringer durchgeführt wird, der als Arzt, Physiotherapeut oder Heilpraktiker zugelassen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigt ist und erfolgreich an einem Grund- oder Einführungskurs zur Anwendung des kinesiologischen Tapings, der theoretische Grundlagen zur Wirkung und Funktionsweise, Materialkunde, Indikationen und Kontraindikationen sowie Techniken zur Anwendung vermittelt hat, teilgenommen hat. 

V. Der Zuschuss beträgt 80 Prozent der Kosten und ist für das Kalenderjahr auf insgesamt 200 Euro je Versicherten für Leistungen der Abs. II bis IV begrenzt. Zur Erstattung sind die spezifizierte und quittierte Rechnung sowie die ärztliche Verordnung vorzulegen.

c) Nichtzugelassene Leistungserbringer – ambulante Behandlung

I. Versicherte können ambulante medizinische Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Anspruch setzt voraus, dass die BAHN-BKK mit dem nicht zugelassenen Leistungserbringer eine Vereinbarung nach Abs. II getroffen hat, die diese Behandlung einschließt.

II. Die BAHN-BKK trifft unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 12 SGB V und orientiert am Bedarf der Versicherten Vereinbarungen über die Erbringung ambulanter medizinscher Leistungen mit nicht zugelassenen Leistungserbringern. Der Abschluss einer Vereinbarung setzt voraus, dass die Leistungserbringer über eine Qualifikation wie im 4. Kapitel des SGB V genannte zugelassene Leistungserbringer verfügen und eine zumindest qualitativ gleichwertige Versorgung sicherstellen. Ein Anspruch des Leistungserbringers auf Vertragsabschluss besteht nicht.

III. Über Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurden, werden keine Vereinbarungen getroffen.
Die BAHN-BKK führt ein Verzeichnis der Leistungserbringer, mit denen eine Vereinbarung nach Abs. II getroffen wurde. Das Verzeichnis enthält Angaben zu den Leistungsinhalten, zum Ort der Durchführung der Leistungen und zu möglichen Eigenbeteiligungen der Versicherten.

IV. Soweit die vertraglichen Regelungen nicht dagegen stehen, gilt für die veranlassten Leistungen § 23 Abs. IV entsprechend.

d) Künstliche Befruchtung

I.  Die BAHN-BKK beteiligt sich auf der Basis von § 11 Abs. 6 i. V. m. § 27a SGB V über die gesetzlichen Leistungen hinaus an den Kosten für künstliche Befruchtung. Dazu erhalten die Versicherten einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan nach § 27a Abs. 3 SGB V genehmigten Kosten, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Zudem erstattet die BAHN-BKK 50 Prozent der mit der Behandlung nach Satz 1 unmittelbar verbundenen Arzneimittelkosten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 27a SGB V unberührt.

II.  Voraussetzungen:

  1. Es müssen spezifizierte und quittierte Rechnungen von nach § 121a SGB V zugelassenen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Leistungserbringern vorgelegt werden.
  2. Die Arzneimittel müssen ärztlich verordnet und in Deutschland zugelassen sein. 
  3. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungslegung (Rechnungsdatum) bei der BAHN-BKK zu stellen (Posteingangsdatum).

e) Zusätzliche Leistungen von Hebammen - Rufbereitschaft

I. Versicherte haben im Rahmen des § 11 Abs. 6 SGB V und nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Erstattung von Kosten, die in der 37. bis 42. Woche der Schwangerschaft für die Rufbereitschaft einer freiberuflich tätigen Hebamme entstehen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Rufbereitschaften mehrerer oder weiterer Hebammen besteht nicht.

II. Voraussetzungen für den Anspruch sind, dass

  1. die Versicherte während ihrer Schwangerschaft und außerdem bei der Geburt die Hilfe einer freiberuflichen Hebamme in Anspruch nimmt,
  2. die Hebamme gemäß § 134a Abs. 2 SGB V oder nach § 13 Abs. 4 SGB V zur Leistungserbringung berechtigt ist,
  3. die Rufbereitschaft eine 24-stündige Erreichbarkeit der Hebamme und die sofortige Bereitschaft zu mehrstündiger Geburtshilfe beinhaltet.

III. Der Anspruch besteht nicht, wenn und soweit der Versicherten im Rahmen einer von der BAHN-BKK vereinbarten besonderen Versorgungsform oder eines gemäß § 134a SGB V geschlossenen Vertrages die Rufbereitschaft einer Hebamme als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden kann.

IV. Erstattet werden die tatsächlich entstandenen Kosten für die Rufbereitschaft der Hebamme bis zu einem Betrag in Höhe von 250,00 Euro je Schwangerschaft. Zur Erstattung ist der BAHN-BKK die spezifizierte und quittierte Rechnung der Hebamme für die Rufbereitschaft vorzulegen.

f) Zusätzliche Leistungen von Hebammen – Geburtsvorbereitungskurs für Väter

I. Die BAHN-BKK beteiligt sich ab dem 01.01.2014 an den Kosten für einen Geburtsvorbereitungskurs für werdende Väter.

II. Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung sind:

  1. der werdende Vater ist zum Beginn des Geburtsvorbereitungskurses bei der BAHN-BKK versichert,
  2. der Geburtsvorbereitungskurs wird von einer gemäß § 134 a Abs. 2 SGB V oder nach § 13 Abs. 4 SGB V zur Leistungserbringung berechtigten Hebamme durchgeführt,
  3. Vorlage der Originalrechnung für den Geburtsvorbereitungskurs des werdenden Vaters mit Angabe der Stundenzahl

III. Die Erstattung erfolgt in Höhe der aktuellen vereinbarten Vertrags-sätze und gemäß den Bestimmungen für die Geburtsvorbereitung für Schwangere (Anlage zum Vertrag nach § 134 a SGB V).

g) bleibt frei

h) Zusätzliche Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

I. Die BAHN-BKK beteiligt sich nach § 11 Abs. 6 SGB V i. V. m. §§ 23 und 28 Abs. 2 SGB V über die gesetzlichen Leistungen hinaus mit einem Zuschuss an den Kosten für die Inanspruchnahme ausgewählter Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den folgenden Absätzen. Der Zuschuss für diese Leistungen ist insgesamt auf 150 Euro pro Schwangerschaft begrenzt. Zu den einzelnen Leistungen beträgt der jeweilige Zuschuss dabei nicht mehr als die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Zur Erstattung sind eine quittierte und spezifizierte Rechnung sowie ein Nachweis über die Schwangerschaft einzureichen.
 
II. Die BAHN-BKK beteiligt sich im Einzelfall mit einem Zuschuss an den ärztlichen Leistungen zur medizinischen Vorsorge, die beim Vorliegen eines individuellen Untersuchungsanlasses mit dem Ziel erbracht werden, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes entgegenzuwirken, Risikofaktoren früh zu erkennen und Folgekosten zu vermeiden:

a) Professionelle Zahnreinigung zur Prophylaxe einer Schwangerschaftsgingivitis
b) B-Streptokokken-Test für Schwangere in der 35.-37. Schwangerschaftswoche, um eine bakterielle Besiedlung zu erkennen und durch prophylaktische Gabe eines Antibiotikums mit Beginn der Geburt eine Infektion des Neugeborenen zu verhindern.
c) Feststellung der Antikörper auf Ringelröteln für Schwangere, die einer besonderen Infektionsgefahr mit dem Erreger ausgesetzt sind, z. B. Tagesmütter, Erzieherinnen, Zugbegleiterinnen.
d) Feststellung der Antikörper auf Windpocken für Schwangere, die einer besonderen Infektionsgefahr mit dem Erreger ausgesetzt sind, z. B. Tagesmütter, Erzieherinnen, Zugbegleiterinnen.
e) Toxoplasmose-Test für Schwangere, die einer besonderen Infektionsgefahr mit dem Erreger ausgesetzt sind, z. B. wegen Kontakt mit Tieren, insb. Katzen.
f) Zytomegalie-Test (CMV-Antikörpertest) für Schwangere, die einer besonderen Infektionsgefahr mit dem Erreger ausgesetzt sind, z. B. wegen Kontakt mit Kindern bis zum 3. Lebensjahr.
 
Voraussetzungen für den Zuschuss sind:

  1. Die Leistungen nach Buchst. b) bis f) werden durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Arzt mit entsprechendem Qualifikationsnachweis erbracht.
  2. Die Leistungen nach Buchst. a) werden durch einen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Zahnarzt erbracht.
  3. Es darf sich nicht um Leistungen nach der Mutterschaftsrichtlinie handeln.

 
III.   Die BAHN-BKK beteiligt sich mit einem Zuschuss an den Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel als Mono- oder Kombipräparat mit den Wirkstoffen Eisen, Jod und Folsäure.
 
Voraussetzungen für den Zuschuss sind:

  1. Das Arzneimittel wurde durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Arzt auf Privatrezept verordnet.
  2. Die Einnahme ist aufgrund der vorliegenden Schwangerschaft medizinisch notwendig.
  3. Das Arzneimittel mit einer in Deutschland gültigen Zulassung muss von einer Apotheke oder im Rahmen des nach deutschem Recht zulässigen Versandhandels (Versandapotheke) bezogen worden sein.
  4. Zur Erstattung ist der BAHN-BKK zusätzlich die ärztliche Verordnung vorzulegen.

i) Zahnärztliche Leistungen

I. Über die im SGB V vorgesehenen Leistungen hinaus erstattet die BAHN-
   BKK Versicherten Kosten für folgende von zugelassenen oder nach § 13
   Abs. 4 SGB V berechtigten Zahnärzten oder Kieferorthopäden erbrachten
   Leistungen.
 
a) Fissurenversiegelung der kariesfreien Prämolaren im bleibenden Gebiss
    für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
 
b) Festsitzender Lückenhalter bei vorzeitiger Entfernung eines oder
    mehrerer Milch-zähne
 
c) Kunststofffüllungen bei der Versorgung von Milchzähnen
 
d) Kariesentfernung ohne Bohrer für Kinder und Jugendliche bis zur
    Vollendung des 18. Lebensjahres. Hierbei können folgende Methoden zur
    Anwendung kommen:

  • Kariesinfiltration
  • HALL-Technik
  • Remineralisierung von initialen Läsionen mittels Auftragung geeigneter Lösungen auf die offenporige Läsion
  • Ablation der geschädigten Zahnstrukturen mittels eines Hard-Lasers

e) Versiegelung von Glattflächen vor einer durch die BAHN-BKK getragenen
    kiefer-orthopädischen Behandlung mit Multiband für Kinder und
    Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
 
f) Professionelle Zahnreinigung, durchgeführt durch einen Zahnarzt, während
   einer durch die BAHN-BKK getragenen kieferorthopädischen Behandlung
   mit Multiband für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
   Lebensjahres
 
g) Einsatz eines festsitzenden Zahnstabilisators (Retainers) während einer
    durch die BAHN-BKK getragenen kieferorthopädischen Behandlung mit
    Multiband für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens-
    jahres
    
II) Die BAHN-BKK erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten für die in
    Abs. I genannten Leistungen - soweit diese nicht bereits als gesetzliche
    Leistung oder auf Vertragsbasis gewährt werden - maximal in Höhe von
   100 Euro je Versicherten und Kalenderjahr. Erstattungen kieferorthopädischer Leistungen sind analog § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.
 
III. Zur Erstattung sind der BAHN-BKK die spezifizierten und quittierten Rechnungen des Zahnarztes oder des Kieferorthopäden vorzulegen.

j) Brustkrebsuntersuchung discovering hands®

I. Die BAHN-BKK übernimmt einmalig im Kalenderjahr über die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelten Vorsorgeleistungen hinaus die Kosten für eine Brustkrebsuntersuchung durch blinde oder sehbehinderte Menschen mit der Qualifizierung als Medizinische Tastuntersucherinnen (MTU) im Rahmen von discovering hands® unter folgenden Voraussetzungen:

  • die Untersuchung wird von einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Frauenarzt veranlasst,
  • die Versicherten weisen anhand einer ärztlichen Bestätigung eine familiäre oder medizinische Vorbelastung bei Brustkrebs nach.


 
II.  Die BAHN-BKK stellt ihren Versicherten die Leistung kostenfrei als Sachleistung zur Verfügung. Sofern Versicherte die unter Absatz I aufgeführte Behandlung unter Erfüllung der genannten Voraussetzung selbst bezahlen mussten, erstattet die BAHN-BKK die Kosten bis maximal 49,50 Euro.

k) Vorsorgeuntersuchungen für junge Erwachsene

I. Die BAHN-BKK beteiligt sich auf der Basis von § 11 Abs. 6 SGB V i.V.m. § 23 SGB V über die gesetzlichen Leistungen hinaus an den Kosten für nach dem 01.01.2020 durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen für Versicherte ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres beim Vorliegen von Risikofaktoren (z.B. Hypertonie, Hypercholesterinämie oder Präadipositas). Ziel dieser Leistung ist es, insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes mellitus vorzubeugen.
 
II. Voraussetzungen für den Zuschuss sind:

  1. Die Behandlung erfolgt durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Allgemeinarzt, Internisten oder Arzt ohne Gebietsbezeichnung.
  2. Die Vorsorgeuntersuchung beinhaltet mindestens die Erhebung der Eigen-, Familie- und Sozialanamnese, eine Untersuchung des Ganzkörperstatus, eine Laboruntersuchung aus dem Blut, eine Prüfung des Impfstatus, eine Beratung insbesondere unter Berücksichtigung des Risikofaktors sowie ggf. Folgerungen aus der Untersuchung für eine weitergehende Therapie.Die Ergebnisse der Anamnese und der Untersuchungen werden ebenso wie die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung veranlassten oder empfohlenen Maßnahmen analog der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie dokumentiert.
  3. Es muss eine spezifizierte und quittierte Rechnung vorgelegt werden.
  4. Der Zuschuss beträgt 50 Euro, jedoch nicht mehr als die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten.
  5. Der Anspruch auf die Leistung besteht einmal innerhalb von drei Kalenderjahren.

§ 23 Kostenerstattung im Inland

I. Versicherte können anstatt der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung wählen. Eine Beschränkung der Wahl auf die Bereiche

  • ärztliche Versorgung,
  • zahnärztliche Versorgung,
  • stationäre Versorgung,
  • veranlasste Leistungen

ist möglich. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für von der Versorgung ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie für nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden besteht nicht.

II. Die Wahl der Kostenerstattung ist der BAHN-BKK vor Inanspruchnahme schriftlich mitzuteilen.

III. Der Versicherte ist vom Zeitpunkt seiner Wahl an für die Dauer von mindestens einem Kalendervierteljahr an die Wahl der Kostenerstattung gebunden. Nach Ablauf des auf die Wahl der Kostenerstattung folgenden Kalendervierteljahres kann der Versicherte ohne Einhaltung einer Frist die Wahl der Kostenerstattung schriftlich kündigen. Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch spezifizierte und quittierte Rechnungen nachzuweisen. Die Kostenerstattung ist innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungsdatum bei der BAHN-BKK zu beantragen.

IV. Der Anspruch auf Erstattung von ärztlichen, zahnärztlichen, stationären und veranlassten Leistungen besteht höchstens in Höhe der Vergütung, welche die BAHN-BKK bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung im Inland zu tragen hätte, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Bei ärztlichen Leistungen wird Erstattungsbetrag regelhaft in Höhe von 30 Prozent der ausgewiesenen privatärztlichen Rechnungslegung ermittelt. Auf Antrag des Versicherten erfolgt eine individuelle Ermittlung des Erstattungsbetrags.

Der jeweilige Erstattungsbetrag wird gemindert um

  • die bei der Inanspruchnahme als Sach- oder Dienstleistung nach gesetzlichen Vorschriften zu leistenden Zuzahlungen und Eigenanteile sowie
  • 5 Prozent, maximal 50 Euro für Verwaltungskosten 

V. Versicherte können auch die Kostenerstattung für ein Arzneimittel erhalten, welches mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, nach den Vorschriften des § 129 Abs. 1 SGB V (Abgabe des preisgünstigsten oder eines rabattierten Arzneimittels) durch den Apotheker aber nur über den Weg der Kostenerstattung abgegeben werden darf. Für die Erstattung gilt Abs. IV entsprechend. Hätte die Apotheke im Wege der Sachleistung ein für die BAHN-BKK kostengünstigeres Arzneimittel abgegeben müssen, wird der Erstattungsbetrag pauschal um 10 Prozent für entstandene Mehrkosten gemindert. Sind der BAHN-BKK durch die Entscheidung des Versicherten Rabatte aus Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V entgangen, wird der Erstattungsbetrag um 20 Prozent für entgangene Rabatte gemindert.

§ 24 Kostenerstattung im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Bei der Inanspruchnahme von Leistungserbringern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, können die Versicherten der BAHN-BKK anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen im Wege der Kostenerstattung ergeben sich aus § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V.

I. Der Versicherte hat die Kostenerstattung schriftlich bei der BAHN-BKK zu beantragen sowie Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch bezahlte, spezifizierte Originalrechnungen nachzuweisen.

II. Der Erstattungsbetrag ist um 5 Prozent, maximal 50 Euro, für Verwaltungskosten zu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.

§ 25 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten

Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, als Anreiz zur Schaffung eines gesundheitsbewussten Verhaltens sowie als Beitrag zur Stärkung der Gesundheit im Arbeitsleben bietet die BAHN-BKK ihren Versicherten Bonusprogramme an.

a) Bonus für Jugendliche

I. Die BAHN-BKK gewährt den jugendlichen Versicherten einen Geldbonus für die Teilnahme an Untersuchungen nach § 26 SGB V, den Untersuchungen U10 und U11 sowie den Schutzimpfungen nach § 20i SGB V. Die Höhe des Geldbonus richtet sich nach den folgenden nachgewiesenen Maßnahmen:

  • Untersuchungen U1 bis U6 insgesamt 10 Euro
  • Untersuchungen U7 bis U9 insgesamt 10 Euro
  • Untersuchungen U10 und U11 insgesamt 10 Euro
  • Jugendgesundheitsuntersuchung J1 einmalig 30 Euro
  • zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen insgesamt 10 Euro
  • vollständige Grundimmunisierung für Impfungen im Säuglings- und Kleinkindalter gemäß des Impfkalenders der STIKO insgesamt 10 Euro
  • weitere Auffrischungsimpfungen oder vollständige Grundimmunisierungen (Kombinationsimpfungen gelten als eine Maßnahme) jeweils 10 Euro.

 
II. Voraussetzungen:

  1. Nachweis der Untersuchungen U1 bis U9 sowie der Jugendgesundheitsuntersuchung J1 durch eingereichte Kopie der Teilnahmekarte zum Untersuchungsheft, Untersuchungen U10 und U11 durch eingereichte Kopie des Gesundheits-Checkhefts und Schutzimpfungen durch Kopie des Impfpasses. 
  2. Bestehendes Versicherungsverhältnis bei der BAHN-BKK zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen.
  3. Der Antrag kann einmalig ab der Vollendung des 15. bis zur Vollendung des16. Lebensjahres bei der BAHN-BKK elektronisch oder schriftlich gestellt werden. Endet die Versicherung vor der Vollendung des 15. Lebensjahres kann der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft schriftlich gestellt werden.

b) Bonus für junge Leute und Erwachsene

I. Die BAHN-BKK gewährt ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, in jedem Kalenderjahr einen Geldbonus für die Teilnahme an Maßnahmen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung sowie zur Förderung des gesundheitsbewussten Verhaltens. Die Höhe des Geldbonus richtet sich nach den Abs. II und III.
 
II. Der Geldbonus beträgt für Maßnahmen nach § 65a Abs. 1 SGB V für die erste Maßnahme im Kalenderjahr je nachfolgend aufgezählter Nummer 30 Euro und für jede weitere Maßnahme 5 Euro:

  1. Früherkennungsuntersuchungen von Krebserkrankungen nach § 25 Abs. 2 SGB V oder § 25a SGB V
  2. Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 SGB V, § 22 Buchst. k) oder die Jugendgesundheitsuntersuchung J2
  3. Schutzimpfungen nach § 20i SGB V

 
III.   Der Geldbonus beträgt für Maßnahmen nach § 65a Abs. 1a SGB V für jeweils eine Maßnahme im Kalenderjahr je nachfolgend aufgezählter Nummer 30 Euro:

  1. Zahnuntersuchungen nach § 22 Abs. 1 SGB V, § 22a SGB V bzw. § 28 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 4 SGB V
  2. professionelle Zahnreinigung bei einem zugelassenen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Zahnarzt oder Kieferorthopäden
  3. zertifizierte Präventionskurse nach § 20 Abs. 5 SGB V
  4. aktive Mitgliedschaft in einem Sportverein des Deutschen Olympischer Sportbundes, im Deutschen Wanderverband, in einem Eisenbahner-Sportverein oder in einem qualitätsgesicherten Fitnessstudio bzw. aktive Teilnahme am Betriebs- oder Hochschulsport mit Ausnahme von Maßnahmen nach § 20a SGB V und § 20b SGB V
  5. Ablegung des Deutschen Sportabzeichens oder eines vergleichbaren Leistungsabzeichens bzw. eines Challenge des Verbands Deutscher Eisenbahner-Sportvereine, sofern diesen Auszeichnungen eine regelmäßige, qualitätsgesicherte Vorbereitung vorausgeht.

 
IV.   Voraussetzungen:

  1. Bestehendes Versicherungsverhältnis bei der BAHN-BKK zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen.
  2. Der Antrag ist nach Durchführung der Maßnahmen bis zum Ablauf des darauffolgenden Kalenderjahres bei der BAHN-BKK elektronisch oder schriftlich zu stellen.
  3. Die Teilnahme an den Maßnahmen nach den Abs. II und III muss durch den Arzt, Leistungserbringer oder Anbieter bestätigt werden. Die Nachweise nach Satz 1 für Maßnahmen nach Abs. II sowie Abs. III Nummer 1 und 3 entfallen, wenn der Versicherte elektronisch oder schriftlich einer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 65a Abs. 1 Satz 2 SGB V zustimmt.


V.   Anstelle des Geldbonus kann der Versicherte für bis zu drei Maßnahmen einen zweckgebundenen Bonus wählen. Der zweckgebundene Bonus beträgt das Doppelte des entsprechenden Geldbonus. Die Verwendung des zweckgebundenen Bonus ist elektronisch oder schriftlich zu beantragen und kann gegen Vorlage einer spezifizierten Rechnung für die Bezuschussung von selbst abgeschlossenen Kranken- bzw. Pflege-Zusatzversicherungsverträgen verwendet werden. Der Zuschuss ist auf die kalenderjährliche Prämienhöhe der bezuschussten Zusatzversicherungsverträge begrenzt. Abs. IV Nr. 2 und Nr. 3 Satz 2 gelten entsprechend.

c) Bonus für Schwangere und junge Mütter

I. Die BAHN-BKK gewährt ihren weiblichen Versicherten einen Bonus für die Durchführung der Schwangerschaftsvorsorge nach § 24d SGB V. Die Versicherte kann zwischen einem zweckgebundenen Bonus oder einem Geldbonus wählen.
 
II. Der zweckgebundene Bonus beträgt 100 Euro für die vollständige Schwangerschaftsvorsorge. Wählt die Versicherte den Geldbonus erhält sie 50 Euro.
 
III. Voraussetzungen:

  1. Nachweis der Schwangerschaftsvorsorge durch die eingereichte Kopie des Mutterpasses.
  2. Bestehendes Versicherungsverhältnis bei der BAHN-BKK zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen.
  3. Der Antrag ist nach der Entbindung bis zum Ablauf des darauffolgenden Kalenderjahres bei der BAHN-BKK elektronisch oder schriftlich zu stellen.
  4. Die Verwendung des zweckgebundenen Bonus ist bis zum Ablauf des dritten Jahres nach der Entbindung elektronisch oder schriftlich zu beantragen und kann nur gegen Vorlage einer quittierten und spezifizierten Rechnung für die Bezuschussung der nachfolgenden Leistungen verwendet werden:
  • Baby-/Kleinkindschwimmen
  • Eltern-Baby-Kurse, z. B. PEKIP®, Delfi®, ElBa®, Fabel®
  • Erste-Hilfe-Kurse für Säuglinge und Kleinkinder
  • Familienzimmer im Krankenhaus nach Entbindung
  • Geburtsvorbereitende Akupunktur durch Hebammen
  • Nahrungsergänzungsmittel mit Folsäure für Schwangerschaft und Stillzeit
  • Schwangerschafts-Yoga/Gymnastik oder Kangatraining
  • Test zur Früherkennung von sexuell übertragbaren Infektionen
  • Testhandschuhe oder -streifen für vaginalen pH-Selbsttest
  • zusätzliche Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 22 Buchst. h).

 
5. Der zweckgebundene Bonus kann nicht für die Bezuschussung gesetzlicher Zuzahlungen oder Leistungen für die die BAHN-BKK aufgrund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Regelungen leistungspflichtig und dieser Leistungsanspruch noch nicht ausgeschöpft ist, gewährt werden.

d) Bonus für Arbeitgeber für die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

Die BAHN-BKK gewährt Arbeitgebern in jedem Kalenderjahr einen Bonus für die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b Absatz 1 SGB V unter Berücksichtigung der einheitlichen Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes nach § 20 Abs. 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.
 
Die Maßnahmen müssen gemeinsam mit der BAHN-BKK geplant und umgesetzt werden und dürfen nicht bereits Gegenstand der Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz oder des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 SGB IX) sein. Die BAHN-BKK schließt dazu mit den Betrieben oder Betriebsteilen einen projektgebundenen Vertrag ab. Der Vertrag regelt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Bonuszahlungen an den Arbeitgeber, insbesondere

  • die Maßnahmenplanung und -umsetzung
  • die Festlegung der bonusrelevanten Gesundheitsziele
  • die Festlegung einer prozentualen Mindestquote der Beteiligung der bei der BAHN-BKK versicherten Arbeitnehmer
  • die Höhe des Boni an den Arbeitgeber und
  • die Auszahlungstermine der Boni.

Die maximale Höhe des Bonus für den Arbeitgeber darf die Aufwendungen des Arbeitgebers für die entsprechende Maßnahme nicht überschreiten. Eine begleitende Evaluation wird durchgeführt.

e) Bonus für Arbeitnehmer für die Teilnahme an Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

Die BAHN-BKK gewährt den an einer Maßnahme nach § 25 Buchst. c) dieser Satzung teilnehmenden Arbeitnehmern einen Geldbonus.

Der Geldbonus beträgt 50 Euro für die bestätigte vollständige Teilnahme des Versicherten an der Maßnahme unter Berücksichtigung der einheitlichen Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes nach § 20 Abs. 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.

Voraussetzungen:

  1. Ungekündigtes Versicherungsverhältnis bei der BAHN-BKK zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen sowie der Beantragung des Bonus.
  2. Der Antrag ist nach Durchführung der Maßnahmen bis zum Ablauf des darauffolgenden Kalenderjahres bei der BAHN-BKK schriftlich zu stellen.

§ 26 Wahltarife

a) Wahltarife für besondere Versorgungsformen

Die BAHN-BKK bietet ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung folgende Tarife an:

1) Die Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Erkrankungen nach § 137 f SGB V unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen für die Erkrankungen Diabetes mellitus Typ I, Diabetes mellitus Typ II, Brustkrebs, chronisch obstruktive pulmonale Lungenerkrankung (COPD), Asthma sowie koronare Herzerkrankung (KHK).

Die Teilnahme ist für die Versicherten der BAHN-BKK freiwillig; Inhalt und Ausgestaltung der strukturierten Behandlungsprogramme ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.

2) Eine besondere hausärztliche Versorgung (Hausarztzentrierte Versorgung) nach § 73b SGB V auf der Grundlage von Verträgen mit Hausärzten, Gemeinschaften von Hausärzten, Trägern von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, anbieten, oder Kassenärztlichen Vereinigungen an, soweit diese von Gemeinschaften von Hausärzten dazu ermächtigt wurden.

Die Teilnahme ist für die Versicherten der BAHN-BKK freiwillig; Inhalt und Ausgestaltung der Hausarztzentrierten Versorgung ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.

Vor Abgabe der Teilnahmeerklärung wird der Versicherte umfassend und in schriftlicher Form informiert über

  • den Inhalt und die Ziele des betreffenden Versorgungsvertrages
    die Freiwilligkeit der Teilnahme
  • die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme an dem Vertrag ergeben
  • etwaige Mitwirkungspflichten und etwaige Folgen fehlender Mitwirkung
  • die Möglichkeit und Form des Widerrufs der Teilnahmeerklärung
  • die Möglichkeit zur Beendigung der Teilnahme
    die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung versichertenbezogener Daten.

3) Besondere Versorgungen nach § 140a SGB V

Die Teilnahme ist für die Versicherten der BAHN-BKK freiwillig; Inhalt und Ausgestaltung der besonderen Versorgung ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.

Vor Abgabe der Teilnahmeerklärung wird der Versicherte umfassend und in schriftlicher Form informiert über

  • den Inhalt und die Ziele des betreffenden Versorgungsvertrages
  • die Freiwilligkeit der Teilnahme
  • die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme an dem Vertrag ergeben
  • etwaige Mitwirkungspflichten und etwaige Folgen fehlender Mitwirkung
  • die Möglichkeit und Form des Widerrufs der Teilnahmeerklärung
  • die Möglichkeit zur Beendigung der Teilnahme
  • die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung versichertenbezogener Daten.

4) Die Teilnahme an Modellvorhaben nach §§ 63, 64, 64a sowie 64b SGB V.

Inhalt und Ausgestaltung der Modellvorhaben ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.

b) Wahltarif Krankengeld Premium

Die BAHN-BKK bietet

  • hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V),
  • unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V)

einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und

  • nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.

Der Tarif wird gemäß § 53 Abs. 6 SGB V gemeinsam mit anderen Betriebskrankenkassen gebildet.
Die Teilnahme bestimmt sich nach Maßgabe des Anhangs 4, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 27 Krankenzusatzversicherung

Die BAHN-BKK vermittelt den Versicherten als Ergänzung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes Zusatzversicherungsverträge.

§ 28 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Die BAHN-BKK führt das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) nach Maßgabe des Anhangs 3 dieser Satzung durch. Der Anhang 3 ist Bestandteil dieser Satzung.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 29 Aufsicht

Die Aufsicht über die BAHN-BKK führt das Bundesamt für Soziale Sicherung.

§ 30 Bekanntmachungen

I. Neufassungen und Änderungen der Satzung und des sonstigen autonomen Rechts der BAHN-BKK werden durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger, herausgegeben von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, bewirkt. Sonstige Bekanntmachungen der BAHN-BKK werden durch Veröffentlichung in der Kundenzeitschrift bewirkt. Neufassungen und Änderungen der Satzung werden zudem im Internet unter www.bahn-bkk.de veröffentlicht. In der Kundenzeitschrift wird außerdem über die erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger und deren wesentlichen Inhalt informiert.

II. Über die Regelung nach Abs. I. hinaus soll auf Bekanntmachungen durch Aushang bei den in § 1 Abs. II. und in dem Anhang 1 zu § 1 Abs. II. genannten Unternehmen und in geeigneten Schriften hingewiesen werden.
 
III. Die BAHN-BKK veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetpräsenz zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise. Zudem werden diese Angaben nachrichtlich in der Mitgliederzeitschrift der BAHN-BKK veröffentlicht.
 
Zu veröffentlichen sind die in § 305b SGB V und in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelten Angaben, insbesondere Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögens-situation. Ausgaben für Prävention und
Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben werden gesondert ausgewiesen.