Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nicht sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Das bisherige Pflegegeld zahlt die Pflegekasse während der Verhinderungspflege für längstens sechs Wochen in halber Höhe weiter. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege erfolgt keine Kürzung.