Hierfür stehen 1.612 Euro für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr zur Verfügung. Reicht dies nicht aus, kann der Leistungsbetrag aus noch nicht verbrauchten Mitteln der
Kurzzeitpflege um bis zu 806 Euro im Kalenderjahr aufgestockt werden.
Ist die Ersatzpflegekraft mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder lebt mit diesem in häuslicher Gemeinschaft, können die Kosten maximal in Höhe des Pflegegeldes erstattet werden.