Es gibt es eine Vielzahl von Arzneimitteln in vergleichbarer Qualität, mit vergleichbarer Wirkung und zum Teil auch identischer Zusammensetzung, deren Preise aber sehr unterschiedlich sind. Daher legt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen einheitliche Festbeträge fest. Diese sind Obergrenzen, bis zu denen die Krankenkassen ein verschriebenes Medikament bezahlen. Die Krankenkassen tragen für ein Arzneimittel die Kosten bis zur Höhe dieses Festbetrages, abzüglich der von Ihnen zu leistenden Zuzahlung.
Ein teures Präparat soll nur dann verordnet werden, wenn es keine gleichwertige günstigere Alternative gibt und dies medizinisch notwendig und begründet ist. Verordnet Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt Ihnen dennoch ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, so müssen Sie diesen als Aufzahlung bezeichneten Differenzbetrag zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung bezahlen. Dies gilt auch, wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind.
Nur wenn ein rabattiertes, festbetragsgeregeltes Arzneimittel nicht lieferbar ist und ein Nichtverfügbarkeitsnachweis vorgelegt wird, tragen wir ausnahmsweise die Mehrkosten, wenn kein Arzneimittel bis zum Festbetrag verfügbar ist.
Die Apothekerin bzw. der Apotheker hat in jedem Fall zu prüfen, ob es aufzahlungsfreie Alternativen gibt. Des Weiteren kann die Apothekerin bzw. der Apotheker mit Ihrem Einverständnis die verordnende Ärztin bzw. den verordnenden Arzt kontaktieren und erfragen, ob Sie alternativ ein anderes therapeutisch vergleichbares Arzneimittel erhalten könnten. In diesem Fall muss die Ärztin bzw. der Arzt ein neues Rezept ausstellen.