Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die
- gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder ihrer Fähigkeiten aufweisen
- körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht kompensieren können
- und die deshalb auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate - der Hilfe anderer bedürfen.
Damit wir Ihnen oder Ihren Angehörigen Pflegeleistungen gewähren, stellen Sie zunächst einen Antrag. Daraufhin prüft der Medizinische Dienst die Pflegebedürftigkeit und stellt den Pflegegrad fest. Grundlage sind dabei die in sechs festgelegten Modulen pflegefachlich genannten Kriterien.