Satzungsnachtrag 112

  • Beschluss vom 8. Oktober 2025
  • Genehmigt am 24. November 2025
  • Veröffentlicht am 1. Dezember 2025
  • Gültig ab 2. Dezember 2025

Bekanntmachung

112. Nachtrag zur Satzung der BAHN-BKK, gültig vom 1. März 2003

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat den vom Verwaltungsrat der BAHN-BKK beschlossenen 112. Nachtrag zur Satzung der BAHN-BKK vom 1. März 2003 mit Bescheid vom 24. November 2025 (Aktenzeichen: 112 - 10204#00002#0025) wie folgt genehmigt: 

Der vom Verwaltungsrat am 08. Oktober 2025 beschlossene 112. Nachtrag zur Satzung der BAHN-BKK wird gemäß § 195 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) genehmigt. 

Der Satzungstext mit Genehmigungsformel wird auf der Internetseite www.bahn-bkk.de dauerhaft eingestellt. Der Zeitpunkt des Einstellens wird dokumentiert. In der Mitgliederzeitschrift wird außerdem über die erfolgte Veröffentlichung und deren wesentlichen Inhalt informiert. 

Nachtrag 112 zur Satzung der BAHN-BKK

Artikel I.

Die Satzung der BAHN-BKK, gültig vom 01. März 2003 an, wird wie folgt geändert: 

  1. Der § 30 wird wie folgt neu gefasst: 

I. Die Satzung und sonstiges autonomes Recht werden auf der Internetseite www.bahn-bkk.de öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung gilt mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen. Im Internet wird der Satzungstext mit Genehmigungsformel dauerhaft eingestellt. Der Zeitpunkt des Einstellens wird dokumentiert. In der Mitgliederzeitschrift wird außerdem über die erfolgte Veröffentlichung und deren wesentlichen Inhalt informiert.

II. Die BAHN-BKK veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite www.bahn-bkk.de spätestens zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise. Zudem werden diese Angaben nachrichtlich in der Mitgliederzeitschrift der BAHN-BKK veröffentlicht. Zu veröffentlichen sind die in § 305b SGB V und in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelten Angaben, insbesondere Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben werden gesondert ausgewiesen.

Artikel II.

Der 112. Satzungsnachtrag wurde vom Verwaltungsrat am 8. Oktober 2025 beschlossen. Dieser Satzungsnachtrag tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Frankfurt am Main, 8. Oktober 2025
Zentrale der BAHN-BKK
Büro der Selbstverwaltung