Beiträge zur Pflegeversicherung
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Zum 01. Juli 2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten. Seitdem gibt es unterschiedliche Beitragssätze zur Pflegeversicherung. Welchen man zahlt, hängt davon ab, wie viele Kinder man hat.
Beitragssätze zur Pflegeversicherung seit 01. Januar 2025:
Anzahl Kinder | Beitragssatz Pflege | Arbeitnehmer-Anteil* | Zu-/Abschläge |
---|---|---|---|
Kinderlose ab 23 Jahren | 4,2 % | 2,4 % | + 0,6 Prozentpunkte |
1 Kind (altersunabhängig) | 3,6 % | 1,8 % | allgemeiner Beitragssatz |
2 Kinder unter 25 Jahren | 3,35 % | 1,55 % | - 0,25 Prozentpunkte |
3 Kinder unter 25 Jahren | 3,1 % | 1,3 % | - 0,5 Prozentpunkte |
4 Kinder unter 25 Jahren | 2,85 % | 1,05 % | - 0,75 Prozentpunkte |
Ab 5 Kinder unter 25 Jahren | 2,6 % | 0,8 % | - 1 Prozentpunkte |
*Ausnahmeregelung in Sachsen, Erläuterung siehe Fragen und Antworten
Als Kinder zählen:
- Leibliche Kinder
- Adoptivkinder
- Stiefkinder
- Pflegekinder
- Verstorbene Kinder
Beispiele zur Erläuterung | |
---|---|
Sie haben mehrere Kinder, die 25 Jahre oder älter sind. | Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,6 %. |
Sie haben ein Kind unter 25 Jahren und weitere Kinder, die 25 Jahre oder älter sind. | Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,6 %. |
Sie haben zwei Kinder im Alter unter 25 Jahren und weitere Kinder, die 25 Jahre oder älter sind. | Sie profitieren vom Beitragsabschlag von 0,25 Prozentpunkte und zahlen 3,35 %. |
Fragen und Antworten zu den Pflegebeiträgen
Nein. Jeder Elternteil profitiert – je nach Anzahl und Alter der Kinder – vom allgemeinen Beitragssatz bzw. den Beitragsabschlägen.
Nein, das Lebensalter der Eltern ist unbedeutend. Relevant ist nur das Alter der Kinder.
Nein. Der geringste Beitragssatz liegt bei 2,6 % für Eltern mit 5 oder mehr Kindern unter 25 Jahren. Eine darüberhinausgehende Reduzierung des Beitrags ist nicht vorgesehen. Der größtmögliche Abschlag bleibt Ihnen aber solange erhalten, wie mindestens 5 Ihrer Kinder unter 25 Jahren sind (auch wenn die ältesten Kinder dann das 25. Lebensjahr vollendet haben).
Um Ihren individuellen Beitragssatz zur Pflegeversicherung festzusetzen, werden Sie aufgefordert, die Anzahl Ihrer Kinder anzugeben. Es wird Sie die Stelle kontaktieren, die für die Einbehaltung des Pflegebeitrages verantwortlich ist, sofern ihr die Informationen nicht bereits vorliegen.
Ihr Status | Abfragende Stelle |
---|---|
Beschäftigte/r | Arbeitgeber |
Selbstzahler/in (z.B. Selbstständige) | Krankenkasse |
Empfänger/innen von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Kinderkrankengeld) | Krankenkasse |
Rentner/in | Rentenversicherungsträger |
Betriebsrentner/in | Krankenkasse |
Ja. Es sind Angaben zu allen Elternteilen notwendig, wenn alle von den Beitragsabschlägen profitieren sollen
Wenn wir Ihnen die Unterlagen zum Bezug von Krankengeld zuschicken, ist die Abfrage zu Ihren Kindern dort enthalten.
Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in den der 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes fällt. Die Altersgrenze wurde vom Gesetzgeber gewählt, da typischerweise nur im Alter von 0 bis 24 Jahre ein wirtschaftlicher Aufwand für die Kindererziehung anfällt.
Lebenslänglich. Wenn Sie einmal nachweisen, dass Sie Kinder haben, führt dies dazu, dass Sie dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose befreit sind. Wenn Ihr Kind/alle Ihre Kinder 25 Jahre oder älter sind, zahlen Sie dauerhaft den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 3,6 %.
Damit Adoptiv- bzw. Stiefkinder bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden können, muss das Familienband zu einem Zeitpunkt zustande gekommen sein, zu dem für das Kind eine Familienversicherung hätte abgeschlossen werden können.
Eine Familienversicherung ist möglich:
- generell: bis zum 18. Lebensjahr
- ohne Erwerbstätigkeit des Kindes: bis zum 23. Lebensjahr
- während Schul- oder Berufsausbildung bzw. Freiwilligendienst des Kindes: bis zum 25. Lebensjahr
- bei Kindern mit Behinderung: ohne Altersgrenze
Bei Stiefkindern ist zudem Voraussetzung, dass sie zum jeweiligen oben genannten Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt lebten. Ist dies nicht der Fall, werden sie nicht berücksichtigt.
Stiefkinder werden auch weiterhin angerechnet, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.
Nein, die Beitragsabschläge und die Altersgrenze gelten für behinderte Kinder gleichermaßen.
Auch verstorbene Kinder werden berücksichtigt (Fehl- und Totgeburten werden jedoch nicht gezählt). Für Kinder, die zum aktuellen Zeitpunkt unter 25 Jahre alt wären, wird der Beitragsabschlag gewährt. Haben Sie außer dem verstorbenem Kind keine weiteren Kinder, zahlen Sie dauerhaft den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 3,6 %.
Anzahl Kinder | Beitragssatz Pflege | Arbeitnehmer-Anteil* | Zu-/Abschläge |
---|---|---|---|
Kinderlose ab 23 Jahren | 4,2 % | 2,9 % | + 0,6 %P |
1 Kind (altersunabhängig) | 3,6 % | 2,3 % | allgemeiner Beitragssatz |
2 Kinder unter 25 Jahren | 3,35 % | 2,05 % | - 0,25 %P |
3 Kinder unter 25 Jahren | 3,1 % | 1,8 % | - 0,5 %P |
4 Kinder unter 25 Jahren | 2,85 % | 1,55 % | - 0,75 %P |
Ab 5 Kinder unter 25 Jahren | 2,6 % | 1,3 % | - 1 %P |
Bei Beschäftigten sowie Empfängerinnen und Empfängern von Sozialleistungen (z.B. Rente, Krankengeld) beteiligen sich die Arbeitgeber bzw. die Sozialversicherungsträger unabhängig von der Anzahl der Kinder stets mit einem Anteil am Gesamtbeitrag. Dieser Anteil beträgt 1,8 % - außer in Sachsen: dort beträgt dieser Anteil nur 1,3 %.
Der Hintergrund ist, dass zur Entlastung der Arbeitgeber bei der Einführung der sozialen Pflegeversicherung in fast allen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. Sachsen hat allerdings am arbeitsfreien Buß- und Bettag festgehalten, weshalb sich der Anteil von Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger um 0,5 % reduziert und sich der Versichertenanteil um den gleichen Wert erhöht.
Nein, es spielt keine Rolle, ob Ihr Kind in Deutschland oder im Ausland geboren ist, im In- oder Ausland wohnt oder sich vorübergehend im Ausland aufhält.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. April 2022 festgestellt, dass Eltern mit mehr Kindern gegenüber Eltern mit weniger Kindern bislang bei der Beitragszahlung zur sozialen Pflegeversicherung benachteiligt werden: Mit steigender Kinderzahl wachse zwar Erziehungsaufwand, allerdings wurde das im Beitragsrecht bislang nicht berücksichtigt.
Das Bundesverfassungsgericht hielt daher eine weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung für verfassungsrechtlich geboten.
Der Gesetzgeber hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) nun umgesetzt und eine Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl der Kinder eingeführt.