Verhinderungspflege
Vertretung für Pflegende

Rund zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden in Deutschland im häuslichen Umfeld gepflegt. Wichtig ist die Stabilisierung und Stärkung der Lage von pflegenden Angehörigen, die mit ihrem Einsatz für eine gute Betreuung der Pflegebedürftigen sorgen und manchmal mit der Situation überfordert sind.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder sonstige Ereignisse vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.
Welche Mittel stehen für die Verhinderungspflege zur Verfügung?
Hierfür stehen 1.685 € für längstens 8 Wochen je Kalenderjahr zur Verfügung. Reicht dies nicht aus, kann der Leistungsbetrag aus noch nicht verbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Die vorgesehenen Leistungsbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden in einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von insgesamt 3.539,00 € zusammengefasst. Dieser kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.
Ist die Ersatzpflegekraft mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder lebt mit diesem in häuslicher Gemeinschaft, können die Kosten maximal in Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegegeldes erstattet werden.
Wann besteht Anspruch auf Verhinderungspflege?
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Das bisherige Pflegegeld zahlt die Pflegekasse während der Verhinderungspflege für längstens 8 Wochen in halber Höhe weiter. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege erfolgt keine Kürzung.