Satzungsnachträge zur Satzung der BAHN-BKK

    Die Satzungstexte mit Genehmigungsformel werden auf der Internetseite www.bahn-bkk.de dauerhaft eingestellt. Die Zeitpunkte des Einstellens werden dokumentiert. In der Mitgliederzeitschrift wird außerdem über die erfolgte Veröffentlichung und deren wesentlichen Inhalt informiert. 

    Nachtrag 112: Veröffentlichung von Satzungsnachträgen und der Rechnungslegung
    • Beschluss vom 8. Oktober 2025
    • Genehmigt am 24. November 2025
    • Veröffentlicht am 1. Dezember 2025
    • Gültig ab 2. Dezember 2025

    Bekanntmachung

    112. Nachtrag zur Satzung der BAHN-BKK, gültig vom 1. März 2003

    Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat den vom Verwaltungsrat der BAHN-BKK beschlossenen 112. Nachtrag zur Satzung der BAHN-BKK vom 1. März 2003 mit Bescheid vom 24. November 2025 (Aktenzeichen: 112 - 10204#00002#0025) wie folgt genehmigt: 

    Der vom Verwaltungsrat am 08. Oktober 2025 beschlossene 112. Nachtrag zur Satzung der BAHN-BKK wird gemäß § 195 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) genehmigt. 

    Nachtrag 112 zur Satzung der BAHN-BKK

    Artikel I.

    Die Satzung der BAHN-BKK, gültig vom 01. März 2003 an, wird wie folgt geändert: 

    1. Der § 30 wird wie folgt neu gefasst: 

    I. Die Satzung und sonstiges autonomes Recht werden auf der Internetseite www.bahn-bkk.de öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung gilt mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen. Im Internet wird der Satzungstext mit Genehmigungsformel dauerhaft eingestellt. Der Zeitpunkt des Einstellens wird dokumentiert. In der Mitgliederzeitschrift wird außerdem über die erfolgte Veröffentlichung und deren wesentlichen Inhalt informiert.

    II. Die BAHN-BKK veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite www.bahn-bkk.de spätestens zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise. Zudem werden diese Angaben nachrichtlich in der Mitgliederzeitschrift der BAHN-BKK veröffentlicht. Zu veröffentlichen sind die in § 305b SGB V und in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelten Angaben, insbesondere Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben werden gesondert ausgewiesen.

    Artikel II.

    Der 112. Satzungsnachtrag wurde vom Verwaltungsrat am 8. Oktober 2025 beschlossen. Dieser Satzungsnachtrag tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

    Frankfurt am Main, 8. Oktober 2025
    Zentrale der BAHN-BKK
    Büro der Selbstverwaltung

    Nachtrag 113: Wahltarife nach § 53 Abs. 1 SGB V
    • Beschluss vom 4. Dezember 2025
    • Genehmigt am 17. Dezember 2025
    • Veröffentlicht am 19. Dezember 2025
    • Gültig ab 1. Januar 2026

    Bekanntmachung

    113. Nachtrag zur Satzung der BAHN-BKK, gültig vom 1. März 2003

    Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat den vom Verwaltungsrat der BAHN-BKK beschlossenen 113. Nachtrag zur Satzung der BAHN-BKK vom 1. März 2003 mit Bescheid vom 17. Dezember 2025 (Aktenzeichen: 213-10204#00002#0026) wie folgt genehmigt: 

    Der in der Sitzung des Verwaltungsrates der BAHN-BKK am 4. Dezember 2025 beschlossene 113. Nachtrag zur Satzung wird mit den Maßgaben,

    • dass in Artikel I, 2. Änderungsbefehl, § 26c Abs. 2 die Formulierung „Wahltarife nach § 53 Abs. 1 SGB V können vorbehaltlich ergänzender Voraussetzungen ausschließlich von Mitgliedern gewählt werden, deren Beiträge nicht vollständig von Dritten getragen werden.” in „Dieser Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V kann vorbehaltlich ergänzender Voraussetzungen ausschließlich von Mitgliedern gewählt werden, deren Beiträge nicht vollständig von Dritten getragen werden.”

    und

    • dass in Artikel I, 2. Änderungsbefehl, § 26c Abs. 3 die Formulierung „Die Teilnahme an Wahltarifen nach § 53 Abs. 1 SGB V ist vom Mitglied zu erklären.” in „Die Teilnahme an diesem Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V ist vom Mitglied zu erklären.”

    und

    • dass in Artikel I, 2. Änderungsbefehl, § 26c Abs. 7 die Formulierung „Die BAHN-BKK kann bei Wahltarifen nach § 53 Abs. 1 SGB V Änderungen der Tarifbedingungen vornehmen, soweit sich aus der praktischen Abwicklung oder aus anderen Gründen, wie der fehlenden Wirtschaftlichkeit des Tarifs, die Notwendigkeit hierfür ergibt.” in „Die BAHN-BKK kann bei diesem Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V Änderungen der Tarifbedingungen vornehmen, soweit sich aus der fehlenden Wirtschaftlichkeit des Tarifs die Notwendigkeit hierfür ergibt.”

     geändert wird und

    • dass in Artikel I, 2. Änderungsbefehl, § 26c Abs. 3 die Formulierung „Zum gleichen Zeitpunkt kann nur ein Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V gewählt werden.”

    gestrichen wird, gemäß § 195 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches V in Verbindung mit § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt.

    Nachtrag 113 zur Satzung der BAHN-BKK

    (entsprechend den Maßgaben des BAS)

    Artikel I.

    Die Satzung der BAHN-BKK, gültig vom 01. März 2003 an, wird wie folgt

    geändert:

    1.    Dem § 26 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

    Die BAHN-BKK bietet ihren Versicherten die im Folgenden aufgeführten Wahltarife nach § 53 SGB V an. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Versicherte, deren Leistungsanspruch gesetzlich ruht oder ausgeschlossen ist.

    2.    Nach dem § 26b wird folgender Paragraf eingefügt: 

    § 26c Wahltarif BAHN-BKK Back2You

    I.     Auf Grundlage des § 53 Abs. 1 SGB V können Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der BAHN-BKK zu tragenden Kosten übernehmen (Selbstbehalt) und einen entsprechenden Wahltarif vereinbaren. 

    II.    Dieser Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V kann vorbehaltlich ergänzender Voraussetzungen ausschließlich von Mitgliedern gewählt werden, deren Beiträge nicht vollständig von Dritten getragen werden. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn und solange

    1.  Beitragsfreiheit vorliegt (§§ 224 und 225 SGB V),

    2.  der Leistungsanspruch gesetzlich ruht oder ausgeschlossen ist,

    3.  ein Beitragsrückstand besteht.

    III.   Die Teilnahme an diesem Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V ist vom Mitglied zu erklären. Sie beginnt zum 1. des Folgemonats nach Eingang der Teilnahmeerklärung und endet mit dem Ablauf der gesetzlichen Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Die Mitgliedschaft bei der BAHN-BKK kann frühestens nach Ablauf der Mindestbindungsfrist beendet werden.

           Die Mindestbindungsfrist entfällt, wenn

    1.  die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet,

    2.  ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V besteht,

    3.  das Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erstmals festgestellt wird,

    4.  eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der SGB II bzw. XII eintritt,

    5.  eine Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad 2 oder höher festgestellt wird,

    6.  in einen Wahltarif mit einem höheren Selbstbehalt gewechselt wird.

     Die Beendigung des Wahltarifs durch das Mitglied vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Nr. 3 bis 6 ist jeweils erst nach Ablauf des Kalenderjahres nach Abgabe der Erklärung möglich. In allen anderen Fällen ist die Beendigung der Teilnahme durch das Mitglied vor Ablauf der Mindestbindungsfrist zu erklären, andernfalls verlängert sich die Teilnahme um ein weiteres Jahr. Nach Ablauf dieser Verlängerung endet die Teilnahme automatisch.

     IV.   Die Höhe des vom Mitglied wählbaren, kalenderjährlichen Selbstbehalts und die daraus resultierende Prämie ist abhängig vom Bruttojahreseinkommen des Mitglieds. Das Mitglied ist berechtigt, die dem Bruttojahreseinkommen entsprechende Tarifstufe oder eine Stufe mit niedrigerer Prämie und Selbstbehalt zu wählen.      

    BruttojahreseinkommenPrämieSelbstbehalt
    Bis zu 10.000 Euro120 Euro150 Euro
    Bis zu 25.000 Euro150 Euro225 Euro
    Bis zu 40.000 Euro300 Euro450 Euro
    Bis zur Beitragsbemessungsgrenze450 Euro675 Euro
    Ab der Beitragsbemessungsgrenze600 Euro960 Euro

    Prämienzahlungen für Folgejahre können mit fälligen Selbstbehalten verrechnet werden. Hat das Mitglied nicht das gesamte Kalenderjahr am Wahltarif teilgenommen, erfolgt eine entsprechend anteilige Berechnung.

    V.    Der Selbstbehalt gilt für die Aufwendungen des Mitglieds mit Ausnahme der Aufwendungen für folgende Leistungen:

    • Im Dritten und Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB V genannte Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach §§ 23 Abs. 2, 24 und 24b SGB V,
    • Leistungen nach §§ 16 bis 18 dieser Satzung,
    • Zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen nach §§ 22, 22a, 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V.

    VI.   Maßgebend für die auf den Selbstbehalt anzurechnenden Leistungen ist das Datum der Leistungsinanspruchnahme bzw. das Datum der Leistungsabgabe. Dem Mitglied werden die entstandenen Kosten bis zum geltenden Selbstbehalt in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt. Davon ausgenommen sind die Kosten für stationäre Krankenhausbehandlungen im Ausland, die als Sachleistung nach Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte oder einer entsprechenden Anspruchsbescheinigung erbracht wurden. Diese Kosten werden pauschal in Höhe von 450 Euro je Behandlungstag auf den Selbstbehalt angerechnet. Das Mitglied meldet der BAHN-BKK entsprechende Behandlungen und macht vollständige Angaben über deren Zeitraum und Zweck. Krankenhausaufenthalte wegen Schwangerschaft und Mutterschaft bleiben unberücksichtigt.

    VII.  Die BAHN-BKK kann bei diesem Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V Änderungen der Tarifbedingungen vornehmen, soweit sich aus der fehlenden Wirtschaftlichkeit des Tarifs die Notwendigkeit hierfür ergibt. Sollten sich daraus Anpassungen an der Prämienhöhe oder des Selbstbehaltes ergeben steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht für die Teilnahme am Wahltarif zu. Die BAHN-BKK kann nach Ablauf der dreijährigen Bindefrist den Tarif zum Ende des Kalenderjahres kündigen, wenn das Mitglied die Selbstbehalte nicht entrichtet.

    VIII. Die BAHN-BKK ist verpflichtet, Wahltarife nach § 53 Abs. 1 SGB V gegenüber allen Tarifteilnehmenden mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu kündigen, wenn die Aufsichtsbehörde der BAHN-BKK die Tarifschließung anordnet oder die Genehmigung des Tarifs widerruft. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 9 SGB V nicht mehr erfüllt sind und somit die Aufwendungen für jeden Wahltarif nicht mehr aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesem Wahltarif auf Dauer finanziert werden.

    Artikel II.       

    Der 113. Satzungsnachtrag wurde vom Verwaltungsrat am 4. Dezember 2025 beschlossen. Dieser Satzungsnachtrag tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. 

    Frankfurt am Main, 04.12.2025
    Zentrale der BAHN-BKK
    Büro der Selbstverwaltung